Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Diese Prüfung ist bei den einer Zersetzung oder dem Verderben unterliegenden Stoffen 
und Präparaten behufs der rechtzeitigen Erneuerung in angemessenen Zwischenräumen zu 
wiederholen 
8 26. 
Die Besitzer von Handapotheken haben die Arzneien, deren Führung ihnen zusteht, in 
einer hiefür geeigneten Lokalität aufzustellen; im Uebrigen unterliegen dieselben hinsichtlich 
der Aufstellung und Aufbewahrung der Arzneien sowie hinsichtlich des Vorhandenseins der 
Qualität und der Aufbewahrung der zu ihrem Geschäftsbetriebe erforderlichen Geräth= 
schaften denselben Verpflichtungen, wie die Apotheker. 
8 26. 
Den Apothekern ist gestattet, ohne ärztliche Ordination (im Handverkaufe) 
a) sämmtliche Arzneien (Arzueiwaaren) an Personen abzulassen, welche derselben zu 
anderen, als Heilzwecken benöthigt sind; 
b) die in der Tabelle B und C des Anhanges zum Arzneibuche für das Deutsche 
Neich nicht aufgeführten Arzueien auch zu Heilzwecken zu verabfolgen; 
c) von den in der genannten Tabelle C aufgeführten Arzneien nachstehende auch zu 
Heilzwecken abzugeben: 
1. Acidum carbolicum in seiner Lösung bis zu 5% Karbolsäure enthaltend 
zum äußerlichen Gebrauche, 
2. Chloroform in Mischungen mit Weingeist oder Oelen, wenn die Mischungen 
nicht mehr als 50 Gewichtstheile Chloroform in 100 Gewichtstheilen der 
Mischung enthalten, 
3. Bleiessig, Bleiglätte und Mennige. 
Diese unter Ziff. 1, 2 und 3 genannten Arzneien dürfen nur in mit deutlicher, den 
Inhalt genau bezeichnender Signatur und in braungelben Gläsern abgegeben werden; die 
Verwendung von Mineralwasserflaschen und -Krügen sowie von Koch= und Trinkgefäßen 
ist unzulässig. 
In allen übrigen Fällen dürfen die Arzneien nur auf Grund einer schriftlichen ärzt- 
lichen Ordination abgegeben werden.
	        
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