Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

48. 647 
827. 
Bezüglich der Festsetzung des Preises für jene Arzneien, welche auf schriftliche Ordi- 
nation dispensirt werden, sind die verordnungsmäßigen Bestimmungen über die Arzneitaxe 
maßgebend. 
Im Handverkaufe bleibt die Preisbestimmung dem Ermessen des Apothekers überlassen. 
Die Vorschrift unter Abs. gilt auch für die Handapotheken. 
Die Besitzer von Apotheken und Handapotheken haben die für dieselben jeweils geltenden 
Vorschriften über Maß und Gewicht zu beobachten. 
B. Von dem zur Führung einer zandapotheke nicht berechtigten ärztlichen 
Personale, dann von den Thierärzten und den Hebammen. 
8 28. 
1. Das zur Führung einer Handapotheke nicht berechtigte ärztliche Personal darf bei Aus- 
übung der Praxis nach Maßgabe seiner Ordinationsbefugnisse die in Nothfällen ge- 
botenen oder von dem Arzte selbst örtlich zu applizirenden Arzneien abgeben beziehungs- 
weise anwenden. 
2. Dem niederäxztlichen Personale ist verboten, ohne ärztliche Ordination 
a) Schwefeläther, Chloroform, Lustgas, Amyluitrit und Bromäthyl sowie andere 
Mittel zur Hervorrufung einer Narkose, 
b) Morphium zu innerlichem Gebrauche wie auch zu Einspritzungen (Injektionen) 
anzuwenden oder abzugeben. 
Die nach Maßgabe der Verordnungen vom 21. Juni 1843, vom 15. März 1866 
und vom 25. Juni 1868 gebildeten und geprüsten Bader dürfen von den Arzneien nur 
Heftpflaster, 
Bleiwasser, 
Höllenstein, 
Salmiakgeist und 
Eisenchloridlösung 
bei Ausübung ihrer Befugnisse anwenden.
	        
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