Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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3. Die Thierärzte sind befugt, die bei Ausübung der Thierheilkunde nothwendigen Arzneien 
nach Maßgabe ihrer Ordinationsbefugnisse abzugeben, unterliegen jedoch bezüglich der 
Aufstellung und Aufbewahrung ihrer Arzneien und der zu den Arzueien erforderlichen 
Geräthschaften denselben Bestimmungen, wie die Besitzer ärztlicher Handapotheken. 
4. Die Hebammen dürfen Hoffmann'schen Liquor, 90 / ige Karbolsäure und Kalium- 
permanganat führen und diese Arzueien nach Maßgabe der für ihren Dienst bestehenden 
Vorschriften anwenden; die Abgabe und Anwendung von Mutterkorn und dessen Prä- 
paraten ohne ärztliche Anordnung ist verboten. 
5. Die zur Führung einer Handapotheke nicht berechtigten approbirten Aerzte sowie das 
niederärztliche Personal und die Hebammen müssen die Arzneien, deren Abgabe oder 
Anwendung ihnen zusteht, aus einer Apotheke beziehen. 
C. Von dem Grohhandel mit Arzneien. 
§ 29. 
Der Großhandel mit Arzneimitteln sowie die Gewinnung und die Zubereitung solcher 
Waaren für den Verkauf im Großen ist vorbehaltlich der jeweiligen Bestimmungen über den 
Verkehr mit Giften freigegeben. 
Die Personen, welche sich hiemit befassen, sind jedoch gehalten: 
1. ihr Geschäft in hiezu geeigneten Lokalen unter Anwendung der zur Verhütung 
von Unglücksfällen und Mißbrauch nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu betreiben; 
. die zur Bereitung und Aufbewahrung, zum Abwägen und Abmessen erforderlichen 
Geräthschaften von guter Beschaffenheit zu halten und dieselben ausschließlich für 
obige Zwecke zu verwenden; 
die Arzneivorräthe in den Magazinen und Verkaufsläden so aufzustellen und 
aufzubewahren, daß eine Verwechslung oder Vermischung mit anderen Gegen- 
ständen, insbesondere mit Nahrungs= und Genußmitteln, nicht stattfinden kann. 
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D. Von der Ueberwachung des Vollzuges der vorstehenden Bestimmungen. 
8 30. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Apotheken und den Geschäftsbetrieb der übrigen zur
	        
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