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gewerbsmäßigen Zubereitung und Feilhaltung von Arzneien befugten Personen steht den
Distriktspolizeibehörden und den Bezirksärzten, beziehungsweise für die thierärztliche Arznei-
führung den Kreis= und Bezirksthierärzten zu.
Dieselben sind befugt, jederzeit Nachsicht zu pflegen und bei gegebenem Aunlasse Visi-
tationen vorzunehmen.
Bezüglich der Vornahme regelmäßiger Visitationen haben die hierüber jeweils geltenden
Vorschriften in Anwendung zu kommen.
831.
Die Aufsichtsbehörden haben für die sofortige Beseitigung wahrgenommener Mißstände
Sorge zu tragen und gegebenen Falls Strafeinschreitung zu veranlassen.
Schlußbestimmung.
8 32.
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen und nament-
lich die Verordnungen vom 25. April 1877, „Die Zubereitung und Feilhaltung von Arzneien
betreffend“, und vom 9. November 1882, „Die Revision der Pharmacopoea Germanica,
dann der Verordnung über die Zubereitung und Feilhaltung von Arzueien betressend“, auf-
gehoben werden, tritt vom 1. Jannar 1891 an für den ganzen Umfang des Königreiches
in Kraft.
München, den 8. Dezember 1890.
Luitpold
Prinz von Gayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Feilihsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.