.Köt. 667
Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern
vom 16. Dezember 1890.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1. Der Mindestpreis für alle nicht in den Tabellen B und C des Azzneibuches für
das Deutsche Reich, Dritte Ausgabe, enthaltenen Arzueimittel ist drei Pfennige, für die in
den Tabellen B und C enthaltenen Arzueimittel fünf Pfennige, soweit nicht für die Mittel
der Tabelle 3 unter B1 der „Besonderen Bestimmungen“ Ausnahmen gemacht sind.
Pfennigbrüche werden in jedem Ansatze zu einem vollen Pfennige berechnet.
2. Die in der Taxe der Arzneimittel festgesetzten Preise kommen für die Berechnung
einer jeden Menge eines verordneten Arzueimittels insoweit zur Anwendung, als durch die
Vervielfältigung der angegebenen Gewichtsmenge der achtfache Preis derselben nicht über-
schritten wird. Uebersteigt jedoch der nach der Gewichtsmenge sich berechnende Preis den
achtfachen Betrag der einfachen Taxe, so wird derselbe um 20 Prozent ermäßigt, jedoch so,
daß derselbe keinesfalls weniger, als das Achtsache der einfachen Taxe beträgt.
Hienach kosten z. B. von Morphinum hydrochloricum
7 Dezigramme 70 Pfennig,
8 Dezigramme 80 Pfennig,
9 Dezigramme 80 Pfennig,
1 Gramm 80 Pfennig,
1,50 Gramme 1 Mark 20 Pfennig.
Für diejenigen Arzneistoffe und Präparate, für welche in der Taxe ein Mindestpreis
angesetzt ist, darf dieser Preis in Ansatz gebracht werden, bis durch Theilung des für die
beigesetzte größere Gewichtsmenge oder durch Vervielfältigung des für die beigesetzte kleinere
Gewichtsmenge bestimmten Taxpreises der angegebene Mindestpreis erreicht oder überschritten
wird, so daß z. B. jede Quantität von Jgockum bis einschließlich 1 Gramm 10 Pfennig,
1 Gramm 2 Dezigramm dagegen 12 Pfennig, jede Quantität von Apomorphinum
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