Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Wägungen. · 
Jede Wägung oder Tropfenzählung eines Arzueimittels, welche zur Anfertigung 
oder Dispensation einer zum inneren oder äußeren Gebrauche bestimmten Arznei erfor- 
derlich ist, sowie das Abzählen jeder Menge von den im Arzneibuche ausgenommenen 
Pillen wird berechnet mit . . . 3 
IV. Tare der Gefäße. 
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Gläser. 
Gläser mit Kork, Tektur und Signatur kosten: 
bis zu 10 Gramm Inhalt . . das Stück 10 
von 10 „ ausschließlich bis 100 Gramm „„ 15 
„ 100 „ „ 200 „ „ „ 20 
„ je weiteren 100 Gramm Inhalt . 5 
Für starke Gläser, wenn sic zu Saturationen verwendet werden, sewie für sarbige " 
Gläser ist das Anderthalbfache obiger Preise zu berechnen. 
Anmerkung: Wenn bei Repetitionen von Arzneien die leeren gereinigten Gläser zurückgegeben 
werden, darf nur die Hälfte der vorstehenden Preise in Anrechnung kommen. 
Pulver-Konvolut. 
Pulver-Konvolut, in Brieftaschenform bis zu 10 Pulber 5 
Für je weitere 10 Pulver 1 5 
Pulver-Schieber (Konvolut-Kästchen). 
Konvolut-Kästchen zu 10 Pulvern mit Signatur kosten das Stück 15 
Konvolut-Kästchen zu je weiteren 10 Pulvern kosten mehr . 5 
Pappschachteln für ungetheilte Pulver. 
Pappyschachtelun mit Signatur kosten das Stück: 
bis zu 10 Gramm (10 Kubik-Zentimeter) Inhalt |460
	        
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