Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Die Gebühr für die Ernennung zum Königlichen Kämmerer beträgt 600 Mark, zum 
Königlichen Kammerjunker 20 Mark. 
Die Bestimmung der Gebühren für die Verleihung sonstiger Würden und Titel bleibt 
gleich der näheren Bestimmung der Fonds und Kassen, in welche dieselben zu fliesten haben, 
Königlicher Verordnung überlassen. 
Art. 202. (200). 
Die bestehenden Bestimmungen über die geheimen Nathstaxen, Ausschreib= und Boten- 
gebühren, welche für die in Art. 199 bis 201 erwähnten Anstellungen, Präsentationen, Be- 
stätigungen und Verleihungen sowie für Anstellungen sonstiger Bediensteter zu entrichten sind, 
ferner über die Anstellungs-, Beförderunge= und Verehelichungetaxen im Bereiche der Militär- 
verwaltung, dann über den Bezug und die Verwendung dieser Gebühren werden durch gegen- 
wärtiges Gesetz nicht berührt. 
Die Nevision jener Bestimmungen bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Art. 203. (20h). 
Für Lehenbriefe werden folgende Gebühren erhoben: 
1) bei den Kronämtern 2,000 Mark; 
2) bei Rentenlehen 3 vom Tausend des zehnfachen Jahresbetrages; 
3) bei den übrigen Lehen 20 Mark. 
Art. 204. (9). 
Für Adelsdiplome sind folgende Gebühren zu entrichten: 
1) 1,500 Mark bei der Berleihung des einfachen Adels mit dem Prädikate „von“; 
2) 2,000 „ bei der Erhebung in den Nitterstand; 
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3) 5,000 „ bei der Erhebung in den Freiherrnstand; 
4) 10,000 „ bei der Erhebung in den Grafenstand; 
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5) 20,000 „ bei der 
Bei Verleihung eines höheren Grades mit lUleberspringung tieserer sind auch die Ge 
Erhebung in den Fürstenstand. 
bühren der übersprungenen Grade zu entrichten. 
Wird die Adelsverleihung mehreren Zweigen einer Familie zugleich zu Theil, so sind 
die Gebühren für jeden einzelnen Zweig besonders zu berechnen.
	        
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