Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

2. 63 
Wird die Adelsverleihung zweien oder mehreren Geschwistern zugleich zu Theil, so 
erhöhen sich die Gebühren um die Hälfte. 
Vorstehende Gebühren fließen zu acht Zehntheilen in den allgemeinen Stipendienfond. 
Art. 205. (08). 
Die Eintragung in die Adelsmatrikel unterliegt einer besonderen Gebühr zu: 
1) 30 Mark bei dem einfachen Adel mit dem Prädikate „von“; 
2) 50 „ bei dem Ritterstande; 
= 
S 
3) 100 „ bei dem Freiherrustande; 
4) 200 „ bei dem Grafenstande; 
5) 300 „ bei dem Firstenstande. 
Diese Gebühr ist auch in den Fällen des Art. 204 Abs. 3, X nur im einfachen 
Betrage zu entrichten. 
Art. 206. (204). 
Für Diplome über die Bewilligung zur Aenderung adeliger Namen oder Wappen wird 
eine Gebühr von 200 Mark erhoben. 
Wird die Bewilligung zur Aenderung eines adeligen Namens und Wappens gleichzeitig 
ertheilt, so kommt die angegebene Gebühr nur im einfachen Betrage zur Erhebung. 
Art. 207. (205). 
Für die Bewilligung zur Annahme fremdherrlicher Orden, Titel, Ehrenzeichen oder 
Würden kommt eine Gebühr von 60 Mark zur Erhebung. 
Art. 208. (200). 
Neben den Gebühren der Art. 203, 204, 206 kommen die Kosten für Aussertigung 
der Lehenbriefe und Diplome zur besonderen Erhebung. 
Art. 209. (207). 
In den Fällen der Art. 201, 203 bie 207 werden die veranlaßten Ausfertigungen 
erst ertheilt und die Eintragungen erst vollzogen, wenn die geschuldeten Gebühren und 
sonstigen Kosten bezahlt oder hinterlegt sind. 
Art. 210. (208). 
Die in den vorstehenden Artikeln bestimmten Gebührensätze treten für die bezeichneten
	        
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