2. 63
Wird die Adelsverleihung zweien oder mehreren Geschwistern zugleich zu Theil, so
erhöhen sich die Gebühren um die Hälfte.
Vorstehende Gebühren fließen zu acht Zehntheilen in den allgemeinen Stipendienfond.
Art. 205. (08).
Die Eintragung in die Adelsmatrikel unterliegt einer besonderen Gebühr zu:
1) 30 Mark bei dem einfachen Adel mit dem Prädikate „von“;
2) 50 „ bei dem Ritterstande;
=
S
3) 100 „ bei dem Freiherrustande;
4) 200 „ bei dem Grafenstande;
5) 300 „ bei dem Firstenstande.
Diese Gebühr ist auch in den Fällen des Art. 204 Abs. 3, X nur im einfachen
Betrage zu entrichten.
Art. 206. (204).
Für Diplome über die Bewilligung zur Aenderung adeliger Namen oder Wappen wird
eine Gebühr von 200 Mark erhoben.
Wird die Bewilligung zur Aenderung eines adeligen Namens und Wappens gleichzeitig
ertheilt, so kommt die angegebene Gebühr nur im einfachen Betrage zur Erhebung.
Art. 207. (205).
Für die Bewilligung zur Annahme fremdherrlicher Orden, Titel, Ehrenzeichen oder
Würden kommt eine Gebühr von 60 Mark zur Erhebung.
Art. 208. (200).
Neben den Gebühren der Art. 203, 204, 206 kommen die Kosten für Aussertigung
der Lehenbriefe und Diplome zur besonderen Erhebung.
Art. 209. (207).
In den Fällen der Art. 201, 203 bie 207 werden die veranlaßten Ausfertigungen
erst ertheilt und die Eintragungen erst vollzogen, wenn die geschuldeten Gebühren und
sonstigen Kosten bezahlt oder hinterlegt sind.
Art. 210. (208).
Die in den vorstehenden Artikeln bestimmten Gebührensätze treten für die bezeichneten