Art. 215. (18).
Bei der Suoceession in Lehen, Familienfideikommisse, Majorate, Stamm= und Erb-
güter, bei fideisfommissarischen Substitutionen, dann überhaupt in den Fällen, in welchen
Nutzung oder Substanz auf dem Wege der Erbfolge gesondert erworben werden, finden auf
die Werthsberechnung die Bestimmungen in Art. 12 bis 15, 20 bis 22 des Gesetzes über
die Erbschaftsstener entsprechende Amwendung.
Art. 216. G10).
Wer auf irgend eine Weise in den Besitz von unbeweglichen Sachen oder diesen gleich-
geachteten Rechten tritt, ohne hiefür eine mit der verhältnißmäßigen Gebühr bewerthete Er-
werbenrkunde erlangt zu haben, ist verpflichtet, dem Rentamte, in dessen Bezirk die Realität
liegt, innerhalb zwei Monaten vom Tage des Besitzantrittes an gerechnet den Besitzwechsel
anzuzeigen und den Werth unter genauer Bezeichnung der einzelnen Objekte anzugeben.
Sind die Nealitäten in den Bezirken mehrerer Rentämter gelegen, so genügt die An-
zeige und Werthoangabe bei jenem Nentamte, in dessen Bezirk das Hauptgut liegt.
Die wissentliche Versäumniß obiger Frist zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der
schuldigen Gebühr nach sich.
Art. 217. (215).
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Werthsangaben, sowie der etwa erforder-
lichen weiteren Erhebungen hat das Neutamt die Gebühr von Amtswegen zu reguliren,
wobei die Bestimmungen in Art. 145 entsprechende Amvendung zu finden haben.
II. Titel.
Gebühren-Tequivalent.
Art. 218. (210).
Juristische Personen, öffentliche Korporationen, Handele= und Versicherungsgesellschaften,
Genossenschaften, Vereine, sowie andere Gesellschaften und Anstalten haben von den in
ihrem Besitze befindlichen unbeweglichen Sachen und diesen gleichgeachteten Rechten alle
zwanzig Jahre, vom Tage des letzten Anfalls einer verhältnismäßigen Gebühr an gerechuet,
ein Gebühren-Aequivalent zu entrichten.
Gleiches gilt für Gesammtgeschlechter, soweit auf deren Güter nicht die Bestimmung
des Art. 215 Anwendung findet.