Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Art. 219. E1.— 
Das Gebühren-Aequivalent wird beginnend mit dem 1. Januar 1880 erhoben und 
beträgt, wenn dasselbe anfällt in dem Jahre 
1880 ½/16 vom Hundert 
1888 . . .. 3% „ „ 
1882 . . ... K10 „ „ 
1888 %% „ „ 
188444. 5/0 „ „ 
1885 5½% „„ 
1888686 7% „ „ 
EL 5% „ 
188 54% „ 
1889 und folgedde 1 „ „ 
des Werthes des Immobiliarbesitzes ohne Abzug der Schulden. 
Art. 220. (218). 
Rechtssubjekte der in Art. 218 gedachten Art, welche sich am 1. Jannar 1880 bereits 
länger als zwanzig Jahre im unnnterbrochenen Besitze von unbeweglichen Sachen oder diesen 
gleichgeachteten Rechten befinden, ohne daß innerhalb dieser Zeit hievon eine verhältnißmäßige 
Gebühr bezahlt wurde, schulden das Gebühren-Aequivalent erstmals am 1. Jennar 1880. 
Art. 221. (19). 
Das Gebühren-Aequivalent wird nicht erhoben von Objekten, welche 
I!) den Kreis-, Distrikts-, politischen und Ortsgemeinden gehören; 
2) ständig und ausschließlich einem frommen, milden, gemeinnützigen oder Unterrichts- 
Zwecke oder dem Bergbau dienen: 
3) öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle und Straßen nebst 
den dazu gehörigen Gebäuden, Brücken und ähnlichen Gegenständen. 
Art. 222. (220). 
Die gesetzlichen Vertreter der gebührenpflichtigen Rechtssubjekte haben den Werth der 
Besitzungen und Rechte bei dem Rentamte, in dessen Bezirk die Realitäten oder deren Haupt- 
bestandtheile liegen, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben und zwar bezüglich der bis letzten 
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