Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

M 2. 75 
abschnitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nachge- 
wiesen, so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person 
in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren, 
mindestens aber von 100 Mark. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
Die Versicherungsanstalt ist für die Entrichtung der festgesetzten Strafen sub- 
sidiarisch haftbar. 
Art. 242. (249). 
Für die bei dem Inslebentreten des Gesetzes in Kraft befindlichen Feuerversicherungen 
beginnt die Gebührenpflicht mit der nächsten Prämienzahlung oder der nächsten Prolongation. 
VI. Titel. 
Lombarddarlehen. 
Art. 243. (250). 
Urkunden über zinsbare Darlehen, welche gegen Verpsändung oder Hinterlegung von 
edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Werthpapieren gegeben werden (Lombarddarlehen), 
unterliegen einer Gebühr zu 7/16 vom Tausend der dargeliehenen Summe. 
Art. 244. (251). 
Von der Gebührenpflicht sind befreit: 
1) Lombarddarlehen, welche vom Deutschen Reiche oder von dem Bayerischen Staate 
aufgenommen werden; 
2) Beurkundungen über Verlängerung der Rückzahlungsfrist von Lombarddarlehen, 
für welche die Gebühr bereits entrichtet wurde; 
3) Pfanddarlehen öffentlicher Leihhänser. 
Art. 245. (252). 
In Betreff der Gebührenpflicht macht es keinen Unterschied, ob das Lombarddarlehen 
in Briefform oder in irgend einer andern Form beurkundet wird und ob die Beurkundung 
mit Namensunterschrift erfolgt oder nicht. 
Von mehreren zur Beurkundung eines und desselben Geschäftes ausgestellten Schrift- 
stücken (Pfandschein, Quittung und dergleichen) ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
	        
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