Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Art. 246. (8). 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr liegt zunächst dem Aussteller der Urkunde 
ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er dieselbe aus den Händen gibt. 
Ist die Gebührenentrichtung von dem Aussteller unterlassen worden, so ist sie von dem 
Empfänger der Urkunde sowie weiter von jeder dritten Person, welche vor erfolgter Gebühren- 
entrichtung auf (Grund eines Rechtsgeschäftes in den Besitz derselben gelangt, binnen drei 
Tagen nach dem Tage des Empfanges, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung 
zu bewirken. 
Arst. 247. (9. 
Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung wird erfüllt: 
1) durch Anwendung vorschriftsmäßig gestempelter Formularc, 
2) durch vorschriftemäßige und rechtzeitige Verwendung von Gebührenmarken, 
3) durch baare Einzahlung in den im Art. 248 bezeichneten Fällen. 
Art. 248. (255). 
Durch Königliche Verordnung kann Banken, Bankhäusern, Kreditanstalten und anderen 
gewerblichen Unternehmungen, welche Lombardgeschäfte machen, die Verpflichtung auferlegt 
werden, die Gebühren bezüglich aller von ihnen, ihren Rommanditen, Romptoiren, Agenten. 
u. s. w. abgeschlossenen Lombarddarlehen auf Grund der von ihnen aufzustellenden periodischen 
Nachweisungen an die Staatskasse im Ganzen abzuführen. 
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staateregierung. 
Art. 249. (250). 
Die Nichterfüllung der in Art. 246 bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geld- 
strafe gcahndet, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der schuldigen Gebühr gleichkommt, 
mindestens aber 20 Mark für jedes gebührenpflichtige Schriftstück beträgt. 
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage Jeden, welcher der ihm ob- 
liegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht rechtzeitig genügt. 
Art. 250. (257). 
Werden in einer nach Art. 248 vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden Zeit- 
abschnitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nachge- 
wiesen, so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person
	        
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