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in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren,
mindestens aber von 100 Mark.
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt uur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
Die betreffende Bank, Kreditanstalt oder sonstige gewerbliche Unternehmung ist für die
Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch haftbar.
Art. 25 1. (258).
Werden zur Beurkundung eines und desselben Lombardgeschäftes mehrere Schriftstücke
(Pfandschein, Onittung u. s. w.) ausgestellt, so ist auf den nicht bewertheten Schriftstücken
(Art. 245 Abs. 2) von dem Darlehensgeber und dem Darlehensempfänger zu vermerken, daß
und in welchem Betrage die Gebühr entrichtet worden ist.
VIII. Abtheilung.
Grmeinsame Bestimmungen.
Art. 252. (259).
Insoweit das Gesetz einem Verwandtschaftoverhältnisse Einfluß auf die Gebührenpflicht
einräumt, macht es keinen Unterschied, ob daeselbe durch eheliche oder enweislich anerkannte
außereheliche Zeugung, durch Arrogation, Adoption oder Einkindschaft begründet ist.
Auf ein die Gebühr minderndes Verhältniß, welches zufolge eines richterlichen Er-
kenntuisses oder eines Vertrages schon vor dem Anfalle der Gebühr zu bestehen aufgehört
hat, darf nicht zurückgegangen werden.
Art. 253. (260).
Wo das Gesetz für den Ansatz der Gebühr einen Spielraum gewährt, hat die Behörde
innerhalb desselben den Gebührensatz unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierig-
keit der Sache, der Bedentung derselben für das bürgerliche Leben und der Leistungsfähigkeit
des Pflichtigen zu bestimmen.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, hierüber nähere Vollzugsvorschriften zu erlassen.