2. 83
4) Art. 05 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der etwaige Ueberschuß der Erlöses aus den sequestrirten Gegenständen
wird dem Eigenthümer zurückgegeben oder, falls er unbekannt bleibt, nach Ver-
lauf eines Jahres vom Tage der Versteigerung an gerechnet zur Staatskasse
eingezogen.“
5) An Stelle der Art. 77 bis 00 treten die Art. 172, 173, 175, 176 des Forst-
gesetzes vom 28. März 1852.
In Art. 173 ist zwischen Abs. 2 und i folgender Abs. 3 einzuschalten:
„Art und Umfang der den Gemeindceinnehmern bei der Einziehung ob-
liegenden Thätigkeit regelt die Staateregierung.“
Art. 270. E. .
Die Forststrafkasse in der Pfalz wird ausgehoben. Ihre Fonde und Lasten gehen an
die Staatskasse über.
Art. 271. (278).
Die Bestimmungen in Art. 67, 68, 77, 98, 99, 105, 107, 108, 110, 111 des
Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 und Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli
1876, die Abänderung einiger Bestimmungen des Notariata#gesetzes betreffend, sowie in Art. 88
des Gesetzes zur Ansführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung werden auf
die Pfalz ausgedehnt.
Die Feststellung des Datums einer Privaturkunde gemäß Art. 88 des Gesetzes zur
Ausführung der Neichs-Civilprozeßordnung und Ronkursordnung hat in der Pfalz die gleichen
rechtlichen Wirkungen, wie die Einregistrirung einer Urkunde.
Art. 272. E9).
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtskostengesetze im ganzen
Umfange des Königreichs in Kraft. Von diesem zZeitpunkte an sind alle älteren Gesetze
und Verordnungen über Taxen, Stempel- und Einregistrirungsgebühren aufgehoben, soweit
sie nicht in gegemwärtigem Gesetze ansdrücklich aufrecht erhalten sind.
Insbesondere treten außer Kraft:
!) alle älteren Taxregulative für bürgerliche Rechtostreitigkeiten und Strafsachen, sowie
die Taxordnung in Bezug auf das Ewiggeld Institut in München;
2) die geheime Kanzlei-Taxordnung vom 2 i. Jannar 1759;
117