Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Abdruck. 
Berlin, den 12. Dezember 1890. 
Abänderungen 
der Vostorônung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Neiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden 
Punkten abgeändert: 
1. Im § 11, „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, er- 
halten im Absatz l der zweite und dritte Satz folgende anderweite Fassung: 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf 
die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung 
zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den 
Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benuachrichtigung erfolgt. 
Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
1. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen) ? 
2. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen) 
3. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen) ' 
2. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, ist im Absatz VII zwischen den Angaben 
unter 4. und 5. einzuschalten: 
4 bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungogeset 
vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen haudschriftlich oder auf mecha- 
nischem Wege vorzunehmen, die Beitrags= und die Doppelmarken aufzukleben 
und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 
3. In demselben Absatz VII ist unter 5. zwischen den Worten „eine“ und 
„Rechnung“ einzuschalten: 
zurück! 
zurück! 
verkaufen! 
telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche 
In demselben Absatz VII erhalten die Angaben unter 9. folgende ander- 
weite Fassung: 
9. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten 
oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des 
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