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III Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück-
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der
Aufgabeanstalt, bezw. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter
Instanz dem dieser Anstalt vorgesetzten Oberpostamte und in letzter Instanz der Direktion
der k. Posten und Telegraphen zu, gegen deren Entscheidung eine Berufung nicht statt-
findet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zu-
§ 2.
Pwöuu #n Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Tele-
geheimnisse# grammen an Unbesugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste
gewahrt werde.
83.
Denüssturden Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für
rbenanstalten. den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht),
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht),
) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends),
d) Austalten mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis
Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um
8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, den örllichen Be-
dürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt. Bei Telegraphenstationen mit
beschränktem Tagesdieust, welche mit Postanstalten vereinigt sind, findet an Sonntagen
die für den Schalterdienst eingeführte Beschränkung auch auf den Telegraphendienst An-
wendung.
§ 4.
aee, narb, I Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vor-
ursine handenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben
köunen. die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphen=
anstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten bezw. der seitens
des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eil-
boten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber eines Tele-
gramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt