Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe über- 
geben werden. 
II An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit 
diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen 
ermächtigt, auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen 
gestattet werden. k 
IV Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Land- 
briefträger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Er- 
hebung. 
88. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der 
Beförderung niederschreibt, wird bei der Berechnung der Gebühren mitgezahlt, 
mit Ausnahme der Angabe des Beförderungsweges, der Unterscheidungszeichen, 
Bindestriche, Apostrophe und Absatzzeichen. 
Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Auf- 
gabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung 
eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in 
den Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mit- 
gerechnet. 
Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buch- 
staben nach dem (durch die Ansführungs-Uebereinkunft zu dem jeweilig giltigen 
internationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesetzt. 
Der Ueberschuß, je bis zu weiteren 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt. 
d) Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 
10 Buchstaben festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text 
eines gemischten, aus Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zu- 
sammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buch- 
staben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird jede Reihe bis zu 
10 Buchstaben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Tele- 
gramm außerdem einen chiffrirten Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen 
nach den Bestimmungen unter h gezählt. 
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen 
solchen in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache ab- 
gefaßten Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache 
abgefaßte Text den Vorschriften unter h ensprechend gezählt. 
l 
[1h 
Wortzählung.
	        
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