Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom 
Empfänger erhoben. 
8 18. 
Weiter- 1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus er- 
solgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder 
durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. 
I1 Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem 
taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. § 6 II/. 
II Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
beförderung. 
IV 
à 
# 
wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung 
handelt, und dieser sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu be- 
zahlen. 
Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a] 
— 
wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. 1) oder vom Empfänger 
(vergl. § 151V) verlangt worden ist, 
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
4 
. Telegramme jeder Art, welche durch Vermittelung der Post an ihre Bestimmung 
gelangen, also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der 
Ankunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als 
gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briese zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor die Ausschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ 
oder „(PKR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden 
Einschreibgebühr von 200 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig 
lommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, 
welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, 
zur Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post 
gegeben werden. 
2. Für Telegramme, welche von der deutschen Bestimmungsaustalt über das Meer 
weiterbefördert werden sollen, hat der Ausgeber die Postgebühr zu entrichten. 
Dieselbe beträgt: « 
a) nach dem europäischen Auslande und nach denjenigen überseeischen Ländern, 
welche dem Weltpostverein angehören, 40 Pfennig; 
b) nach den dem Weltpostverein nicht augehörigen überseeischen Ländern 
60 Pfennig. «
	        
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