Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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Nr. 12239. 
Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben 
betreffend. 
K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Die in der Nummer 28 des Central-Blattes für das Deutsche Reich vom 10. Juli 1891 
auf Seite 208 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1891, be- 
treffend die Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben, wird nach- 
stehend im Abdruck zur entsprechenden Wahrnehmung bekannt gegeben. 
Zugleich wird angeordnet, daß 
1. Anträge der Totalisatorenverwaltungen auf Stundung der Abgabe bis zum Schlusse 
des jeweiligen Rennens (Abs. 3 der Bekanntmachung vom 7. Juli 1891) bei 
den k. Regierungsfinanzkammern einzureichen und von diesen zu verbescheiden sind; 
2. die im Stempelinteresse von Zeit zu Zeit vorzunehmende Prüfung des Betriebs 
der Totalisatoren (Abs. 4 a. a. O.) durch den mit der Respicienz über das 
Gebührenwesen betrauten Referenten der einschlägigen k. Regierungsfinanzkammer 
bethätigt wird. 
München, den 14. Juli 1891. 
Dr. rhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär 
Ministerialrath v. Schneider. 
Abdruck. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben 
(Reichs-Gesetzblatt für 1885 S. 179). 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. Mts. folgenden Beschluß gefaßt: 
Die von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen aus- 
gegebenen Bescheinigungen (Totalisator-Tickets) über die gezahlten Einsätze auf
	        
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