Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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stimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 245)“ genehmigt 
und lassen solche durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt machen. 
Gegeben München, den 19. Januar 1891. 
Luitpold 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Crailsheim. Dr. örhr. v. RNiedel. rhr. v. Feilitzsch. v. Safferling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
Abänderung 
der 
Instruktion für das Königreich Bayern vom 22. Dezember 1887 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1888 Seite 9) zur Ausführung des Gesetzes 
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Fe- 
bruar 1875 (Reichsgesetzblatt Seite 52) und der dazu ergangenen abändernden 
Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 245). 
Abschnitt I. 
Leistungen durch Vermittlung der Gemeinden. 
Zu 85. 
Die Nationssätze an Hafer betragen: 
a) für die Pfer de der Truppentheile, Offiziere, im Offiziersrang stehenden 
Aerzte und Militärbeamten: 
zu 1. 6000 Gramm, 
„ 2. 5650 „ 
„3. 5250 „ 
b) für die Remontepferde: 
zu 1. 5250 Gramm, 
„ 2. 4900 „ 
„3. 4500 „ 
Beilagen. 
Die Formulare zu Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen Beilage B 5 und 6 —, 
sowie das Formular zur Liquidation über Vergütung für verabreichte Fonrage — Bei- 
lage D 3 — werden durch die anliegenden gleichartigen Formnlare ersetzt.
	        
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