Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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§ 2. 
SuccesFsions-Ordnung. 
Erster Besitzer ist nach testamentarischer Bestimmung vom 27. August 1863 der 
Großneffe des Stifters, der k. Kämmerer Maximilian Maria Freiherr von Soden-Fraun- 
hofen. Falls dieser ohne männliche Descendenz stürbe, ist zur Nachfolge in das Fidei- 
kommiß Karl Freiherr von Aretin, k. Kämmerer und fürstl. Thurn= und Taxis'scher 
Justiz= und Domainenrath, berufen, wobei die Vorschriften des § 87 der siebenten Ver- 
fassungsbeilage maßgebend sind. 
Das in Vorstehendem beschriebene Familien-Fideikommiß wird nach gepflogener Instruktion 
hiemit bestätigt, in die Fideikommiß-Matrikel des unterfertigten Gerichtshofes eingetragen 
und durch das Gesetz= und Verordunungeblatt öffentlich bekannt gemacht. 
München, den 27. Juni 1891. 
Königliches Oberlandesgericht München. 
Frhr. v. Stengel, 
Präsident.
	        
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