Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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stehenden generellen Vorschriften außer Wirksamkeit, insbesondere auch die Ziffern II, 1V, 
VI—XVI der mit Unserer Genehmigung erlassenen Ministerialbekanntmachung vom 
28. Januar 1891 Nr. 688 (Ministerialblatt Seite 39 ff.). 
München, den 23. Juli 1891. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Dr. v. Giehrl. 
Schulordnung 
für die humanistischen Gymnasien im Königreiche Bayern. 
Titel I. 
Allgemeine Einrichtung und Amfang des Anterrichtes. 
§ 1. 
Die humanistischen Gymnasien haben den Zweck, die männliche Ingend auf der Grund- 
lage höherer allgemeiner Bildung zu selbständigem Studium vorzubereiten und zu religiös- 
sittlicher Tüchtigkeit zu erziehen. 
§ 2. 
1. Das humanistische Gymnasium umfaßt neun Jahreskurse (Klassen). 
2. Die unterste Klasse ist die erste; die folgenden tragen die ihrer Reihe entsprechende 
Ordnungsziffer. 
§ 3. 
1. Die Gesammtzahl der Schüler eines humanistischen Gymnasiums soll 600 nicht 
übersteigen. 
53°
	        
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