Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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sowie die Namen derjenigen Schüler, welche im Laufe des Schuljahres ausgetreten oder 
gestorben sind, 
d) eine kurze Chronik der Aunstalt. 
2. Jedes Gymnasium hat in der Regel am Ende des Schuljahres außer dem Jahres- 
berichte ein Programm wissenschaftlichen Inhaltes zu liefern, dessen Abfassung einer der 
Lehrer übernimmt. 
Titel IV. 
GEpmuasialabsolutorium. 
8§ 32. 
1. Wer ein Zengniß über die Absolvirung des humanistischen Gymnasiums erhalten 
will, hat sich der Absolutorialprüfung zu unterziehen. 
2. Diese Prüfung findet an jedem Gymnasium schriftlich und mündlich statt und 
wird von einer Prüfungskommission abgehalten, welche gebildet wird aus den jeweiligen 
Ordinarien der vier obersten Klassen und denjenigen Lehrern, welche in der Oberklasse während 
des Schuljahres Lehrfächer, die Prüfungsgegenstände bilden, behandelt haben. 
3. Den Vorsitz führt bei der schriftlichen Prüfung der Rektor, bei der mündlichen 
der K. Ministerialkommissär, in Stellvertretung desselben der Rektor. 
4. Das Stimmrecht des Religionslehrers erstreckt sich auf die Schüler seiner Konfession. 
5. Ueber jede der beiden Prüfungen ist eine gesonderte Urkunde aufzunehmen, in 
welcher die einzelnen Vorgänge der Reihe nach zu verzeichnen sind. 
§ 33. 
Schriftliche Prüfung. 
1. Die schriftliche Prüfung beginnt am 18. Juni oder, wenn auf diesen Tag ein 
Samstag oder Sonntag fällt, am 20. oder 19. Juni und dauert vier Tage. 
2. Dieselbe umfaßt 
am ersten Prüfungstage: a) eine nicht zu schwierige und aus dem JIdeenkreise der 
alten Welt gewählte Ulebersetzung aus dem Deutschen in das Lateinische, Vormittags von 
7 bis 11 Uhr; b) eine Arbeit aus der Religionslehre, Nachmittags von 3 bis 5 Uhr; 
am zweiten Prüfungstage: eine deutsche Ausarbeitung, Vormittags von 7 bis 11 Uhr; 
am dritten Prüfungstage: a) eine Uebersetzung aus dem Griechischen in das Deutsche, 
wofür der griechische Text autographirt oder gedruckt zur Vertheilung kommt, Vormittags 
von 7 bis 10 Uhr; b) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in das Französische, Nach- 
mittags von 3 bis 5 Uhr; 
am vierten Prüfungstage: Aufgaben aus der Mathematik und Physik, Vormittags von 
7 bis 11 Uhr. 
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