Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M31. 279 
836. 
1. Die Korrektur und Zensur der Prüfungsarbeiten ist alsbald zu beginnen und mit 
der größten Genauigkeit und Strenge vorzunehmen. 
2. Die Zensur ist in den Noten „sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“ 
unter Ausschluß von Zwischennoten zusammenzufassen. Jede Arbeit, die nicht wenigstens 
das Maß der Anforderungen erfüllt, welche man für den Eintritt in die neunte Klasse zu 
stellen hat, ist ausdrücklich mit der Note „ungenügend“ zu bezeichnen. 
3. Nach erfolgter erster Korrektur und Zenfur vollzieht ein Mitglied der Prüfungskommission 
die Nachzensur; alsdann werden die sämmtlichen schriftlichen Arbeiten unter den übrigen 
Mitgliedern der Kommission zur Durchsicht in Umlauf gesetzt, worauf die Prüfungskommission 
die Noten für die schriftlichen Arbeiten feststellt. 
4. Der K. Ministerialkommissär hat nach Einsichtnahme der schriftlichen Arbeiten et- 
waige Bedenken bezüglich der Korrektur und Zensur der Kommission mitzutheilen und nöthigen- 
falls eine nochmalige Beschlußfassung darüber zu veranlassen. 
5. Wer im Deutschen sowohl bei der schriftlichen Prüfung wie im Jahresfortgange 
die Note „ungenügend“ erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung auzuschließen; ebenso 
derjenige, welcher im Deutschen und in drei anderen Fächern bei der schriftlichen Prüfung 
die Note „ungenügend“ erhalten hat. Hingegen kann unter Zustimmung des Prüfungs= 
kommissärs die mündliche Prüfung denjenigen Schülern der Oberklasse erlassen werden, bei 
welchen sowohl in der schriftlichen Prüfung als im Jahresfortgange die Leistung in keinem 
Gegenstande mit „ungenügend"“ bezeichnet worden ist und das arithmetische Mittel aus den Durch- 
schnittsnoten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortganges nicht mehr als 2,59 beträgt. 
§ 36. 
Mündliche Prüfung. 
1. Nach Beendigung der Korrektur der schriftlichen Arbeiten findet vor Schluß des 
Schuljahres die mündliche Prüfung statt. Die Tage sind im Einvernehmen mit dem 
K. Ministerialkommissär festzustellen. 
2. Diese Prüfung erstreckt sich auf: 
a) Uebersetzung und Erklärung von Stellen je eines der in der neunten Klasse ge- 
lesenen römischen und griechischen Schriftsteller; 
b) Uebersetzung und Erklärung einer noch nicht gelesenen Stelle des Homer und 
einer gleichfalls nicht gelesenen leichteren. Stelle eines römischen Prosaikers; 
c) Uebersetzung nicht gelesener Stellen eines französischen Schriftstellers; 
4) Beantwortung von Fragen aus der Geschichte; 
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