M 341. 281
K. Ministerialkommissär und dem Rektor oder gegebenen Falles (§ 32) von dem Rektor
allein unterzeichnet.
5. Dem Vorstande der Prüfungskommission steht, wie jedem Mitgliede derselben, ein
Votum zu. Bei Stimmengleichheit gibt sein Votum den Stichentscheid. Bezüglich der End-
abstimmung ist dem Vorstande, wenn er glaubt, daß der gefaßte Majoritätsbeschluß auf
irrigen Voraussetzungen beruht, ein suspensives Veto eingeräumt. In diesem Falle sind die
Akten und die schristlichen Arbeiten des betreffenden Abiturienten dem K. Staatsministerium
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur endgültigen Bescheidung vorzulegen.
8 38.
Examinanden, welche für unbefähigt erklärt worden sind, werden nur einmal noch nach
Ablauf eines Jahres zu einer wiederholten Absolutorialprüfung zugelassen.
839.
Separate Absolutorialprüfungen können nur mit ministerieller Genehmigung stattfinden
und sind auf den Fall beschränkt, daß ein Schüler durch unüberwindliche Hindernisse abge-
halten war, an der allgemeinen Absolutorialprüfung theilzunehmen.
Titel V.
Besondere Vorschriften für Brivatstudirende.
8 40.
1. Wer aus dem Privatunterrichte an ein humanistisches Gymnasium übertreten
will, hat sich über die zu diesem Zwecke genossene Vorbildung sowie über sein sittliches
Verhalten durch Zengnisse auszuweisen. Hat derselbe schon früher einmal eine öffentliche
Anstalt besucht, so sind auch sämmtliche früheren Jahreszeugnisse dem Aufnahmsgesuche bei-
zufügen. Eine Verschweigung oder vollends eine Fälschung der Zeugnisse hat bei späterer
Entdeckung die Dimission von der Anstalt zur Folge. Bezüglich des Lebensalters sind die
§ 25 vorgeschriebenen Normen maßgebend.
2. Die Entscheidung über die Aufnahme in eine bestimmte Klasse hängt von dem
Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung ab, welche sich über den gesammten
Unterrichtsstoff der vorhergehenden Lehrkurse verbreiten und beim Eintritt in die fünfte oder
eine höhere Klasse einen deutschen Aussatz in sich schließen soll. Die definitive Aufnahme
erfolgt immer erst nach einer sechswöchentlichen Probezeit.
3. Wenn ein Privatschüler früher schon einmal ein humanistisches Gymnasium be-
sucht hat, so kommt bei seiner Wiederaufnahme die Frage nach der Klasse, aus welcher er
damals ausgetreten ist, nur dann nicht in Betracht, wenn seit seinem Austritte mehr als