Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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2. Daneben können für die einzelnen Anstalten mit Berücksichtigung ihrer lokalen Ver- 
hältnisse entworfene besondere Schulsatzungen bestehen; dieselben unterliegen aber der Geuehmigung 
des genannten K. Staatsministeriums. 
3. Zur Handhabung der Schulzucht stehen den Anstalten und deren Lehrern zu Gebote: 
a) Schulstrafen, welche von jedem der betreffenden Lehrer verhängt werden können: 
1) Verweis, 
2) Anweisung eines abgesonderten Platzes während der Lehrstunde, 
3) Schularrest bis zu einer Stunde mit zweckmäßiger Beschäftigung bei entspre- 
chender Beaufsichtigung; 
b) Rektoratsstrafen: 
1) Verweis, 
2) Karzer, 
3) Entziehung der Schulgeldfreiheit oder anderer Vergünstigungen, 
4) Androhung der Dimission. 
4. Rektoratsstrafen sind in den gewöhnlichen Schulzeugnissen (§ 30 Absatz 1) 
vorzumerken. 
5. Erweisen sich diese Strafen als fruchtlos oder kommen schwerere Verfehlungen in 
Frage, so erfolgt die Dimission. 
6. Die Dimission (Entfernung von der Anstalt) kann nur durch einen, wenigstens 
mit zwei Drittheilen der Stimmen gefaßten Beschluß des Lehrerrathes verhängt werden, wo- 
gegen eine Berufung nicht stattfindet. 
7. Der einmal Dimittirte kann an einem anderen Gymnasium, doch nicht an dem- 
selben Orte wieder ausgenommen werden. Das Rektorat, bei welchem er sich zur Wieder- 
aufnahme meldet, ist berechtigt, denselben einer Aufnahmsprüfung zu unterwerfen. 
8. Schüler, die zum zweiten Male dimittirt wurden, können nur zu einem letzten 
Versuche nach Ablauf eines Jahres die Wiederaufnahme an einem anderen Gymnasium nach- 
suchen. Diese Bestimmung findet auch auf jene, welche sich der Absolutorialprüfung unter- 
ziehen wollen, sinngemäße Anwendung. Ueber die Klasse, in welche ein zum zweiten Male 
Dimittirter aufgenommen werden soll, entscheidet eine Aufnahmsprüfung. 
9. Ein Schüler, gegen welchen zum dritten Male die Dimissionsstrafe ausgesprochen 
wurde, kann an keinem Gymnasium mehr ausgenommen werden. 
10. Die Exklusion (Ausschließung von sämmtlichen Anstalten) wird bei nachgewiesenen 
groben sittlichen Verfehlungen eines Schülers auf Antrag des Lehrerrathes von dem K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten verfügt.
	        
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