Sind bei einem Landgerichte mehrere Kammern für Handelssachen gebildet, so
werden von dem Präsidenten des Landgerichts und den Vorsitzenden der Kammern
für Handelssachen auf die Dauer des Geschäftsjahres die Geschäfte unter die Kammern
vertheilt und die Handelsrichter für jede Kammer bestimmt.
Die getroffene An-
ordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, sofern dieses in Folge
der Ueberlastung einer Kammer oder einer dauernden Verhinderung einzelner Handels-
richter erforderlich wird.
Gegeben zu München, den 7. September 1891.
Luitpoldd,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Hofdienst-Nachrichten.
Im Namen Seiner Majestät des fönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 2. September ds. Is. den Hauptmann
a. D., Ferdinand Freiherrn von Walden-
fels, den Oberstlieutenant im General-Stab
I. Armee-Corps, Luitpold Freiherrn von und
zu der Taun-RNathsamhausen, und den
Kammerjunker, Friedrich Freiherrn von Hutten
zum Stolzenberg, auf deren allerunter-
thänigstes Ansuchen, zu Königlichen Kämmerern
zu ernennen.
Frhr. v. Leonrod.
Auf Aller höchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Statt dessen:
Ministerialrath Heller.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme einer fremden Dekoration.
Im Namen Beiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 30. August ds. Is.
allergnädigst bewogen gefunden, dem k. Hof-
lakaien Jakob Drescher die Bewilligung zur
Annahme und zum Tragen des ihm von
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog
von Hessen verliehenen Großherzoglich Hessischen
Allgemeinen Ehrenzeichens zu ertheilen.