Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

Sind bei einem Landgerichte mehrere Kammern für Handelssachen gebildet, so 
werden von dem Präsidenten des Landgerichts und den Vorsitzenden der Kammern 
für Handelssachen auf die Dauer des Geschäftsjahres die Geschäfte unter die Kammern 
vertheilt und die Handelsrichter für jede Kammer bestimmt. 
Die getroffene An- 
ordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, sofern dieses in Folge 
der Ueberlastung einer Kammer oder einer dauernden Verhinderung einzelner Handels- 
richter erforderlich wird. 
Gegeben zu München, den 7. September 1891. 
Luitpoldd, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des fönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 2. September ds. Is. den Hauptmann 
a. D., Ferdinand Freiherrn von Walden- 
fels, den Oberstlieutenant im General-Stab 
I. Armee-Corps, Luitpold Freiherrn von und 
zu der Taun-RNathsamhausen, und den 
Kammerjunker, Friedrich Freiherrn von Hutten 
zum Stolzenberg, auf deren allerunter- 
thänigstes Ansuchen, zu Königlichen Kämmerern 
zu ernennen. 
Frhr. v. Leonrod. 
Auf Aller höchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
Ministerialrath Heller. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im Namen Beiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 30. August ds. Is. 
allergnädigst bewogen gefunden, dem k. Hof- 
lakaien Jakob Drescher die Bewilligung zur 
Annahme und zum Tragen des ihm von 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog 
von Hessen verliehenen Großherzoglich Hessischen 
Allgemeinen Ehrenzeichens zu ertheilen.
	        
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