Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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2. Zwei Nachmittage in der Woche sind vom Schulunterrichte frei; doch können an 
deuselben mitunter Exkursionen zur Ertheilung des Unterrichtes in der Naturbeschreibung 
unternommen und auf dieselben ausnahmsweise Turnübungen und auch Stunden in Wahl- 
fächern verlegt werden. 
3. An den vier übrigen Wochentagen ist der Unterricht auf Vormittag und Nachmittag 
zu vertheilen. Der Unterricht in den Pflichtfächern soll sich abgesehen vom Turnen und 
Zeichnen an einem Vormittag oder Nachmittag nicht über drei Stunden ausdehnen; nur 
an Tagen, deren Nachmittage frei sind, darf der Unterricht am Vormittage vier Stunden 
umfassen. 
87. 
1. Die Vertheilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen sowie die Zahl 
der jedem einzelnen Lehrgegenstande zugewiesenen wöchentlichen Stunden zeigt nachstehende 
Uebersicht?): 
  
  
  
  
Klassen 
Lehrgegenstände 1 „;;„ 
.»-- -··kt...!j.j.»6.-3-.7.j.8.-!.9.- 
Religion ) 2 2 2 2 2 2 
Deutsch · 2 2 2 2 3 4 
Latein . .17 761656 
Französisss 4 4 3 33 3 3 
Englisch ... .Z——43H33 
Arithmetik 3— — — 
Mathematik einschließlich der darstellenden Geo- | 
metrie . 4 6 6 5P 5 
ii E]N]*nn 
Naturbeschreibung ... .Y22—-—-—— 
Chemie und Mineralogie — — — —2 3 
Geschichte 2 2 2 3 3 2 
Geographie 2 2 — — — — 
Zeichnen 3 3 4 4 3 2 
Turnen 2 212 2 2 2 
Summa 29° 30 31| 33 3333 
  
  
2. Das Lehrziel der verschiedenen Klassen wird bezüglich der einzelnen Unterrichtsgegen- 
stände in folgender Weise bestimmt. 
5 An mertung: Mit Hinzunahme der dem Realgymnasium zur Grundlage dienenden drei untersten Klassen
	        
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