* 23.
Gesang und Musik.
1. Unterricht im Gesange und in der Musik wird an den Realgymnasien nach
Maßgabe der Mittel und Gelegenheiten ertheilt. Die Rektoren werden es sich angelegen
sein lassen, durch Aufmunterung und Belehrung auf eine möglichst zahlreiche Betheiligung
von solchen Schülern, welche die entsprechenden Anlagen besitzen, hinzuwirken.
2. Der Musikunterricht hat sich vorzugsweise mit den Streichinstrumenten, namentlich
mit dem Vieolinspiele, zu befassen.
3. Der Unterricht im Gesange und Musik untersteht nach den hierüber ergehenden
näheren Bestimmungen der einheitlichen Leitung durch die K. Musikschule in München, so-
wie der Beaufssichtigung durch die K. Musikschulen in München und Würzburg.
§5 24.
Lehrbücher.
1. Die Wahl der erforderlichen Lehrbücher ist dem Lehrerrathe aus der Zahl der von
dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zugelassenen
Lehrbücher gestattet.
2. Wünscht der Lehrerrath die Einführung eines in das Verzeichniß der zugelassenen
Lehrbücher nicht aufgenommenen Buches, so ist dazu die Genehmigung des genannten
K. Staatsministeriums einzuholen. In dem Antrage sind die Vorzüge des neuen Buchs
gegenüber den bereits zugelassenen eingehend darzulegen.
3. Ein Wechsel der einmal eingeführten Lehrbücher wird von den Rektoren und dem
Lehrerrathe nur nach reiflicher Ueberlegung und sorgfältiger Prüfung aller für und gegen
sprechenden Gründe vorgenommen werden.
4. Wenn neuere Ausgaben von Lehrbüchern so wesentliche Verändcrungen erfahren,
daß deren gleichzeitiger Gebrauch neben der älteren Auflage in Frage gestellt wird, so ist
vor dem Gebrauch derselben eine neue Genehmigung zu erholen.
5. Das Lehrbuch in irgend einem Fache durch Diktate zu ersetzen, ist nicht gestattet.
Auch das Diktiren umfangreicher Ergänzungen ist unzulässig.
Titel III.
Ordnung des Schuljahrs; Schul. und Hausaufgaben.
825.
1. Jeder Schüler, welcher die Aufnahme in ein Realgymnasium nachsucht, hat sich
am ersten Tage des Schuljahres bei dem Vorstande des Gymnasiums anzumelden und dabei
seinen Geburts= und Impfschein sowie seine früheren Studienzeugnisse vorzulegen.
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