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2. Das erste Semester schließt am Freitag vor dem Palmsonntage nach Beendigung
des nachmittägigen Unterrichts.
3. Das zweite Semester beginnt mit dem Dienstage nach der Osterwoche und schließt
mit einem feierlichen Akte am 14. Juli, beziehungsweise, wenn dieser Tag ein Sonntag ist,
am 13. Juli.
4. Am Allerhöchsten Geburtsfeste Seiner Königlichen Hoheit des Prinz-Regenten
(12. März) findet ein Unterricht nicht statt.
5. Während der Weihnachtszeit wird der Unterricht vom 23. Dezember an nach
Beendigung des vormittägigen Unterrichtes bis zum 2. Jannar einschließlich ausgesetzt.
6. Der Fastnachtdienstag und der Pfingstdienstag sind gleichfalls vom Unterrichte
frei zu geben.
7. Für die Abhaltung eines Maifestes mit musikalischen und deklamatorischen Vor-
trägen kann ein Tag freigegeben werden.
8. Außer den durch diese Bestimmungen bezeichneten Fällen soll die Schule nur an
Sonn= und Feiertagen geschlossen sein.
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An allen Sonn= und Feierlagen sind die Schüler gehalten, dem Gottesdienste ihrer
Konfsession beizuwohnen; da wo ein besonderer Schulgottesdienst eingerichtet ist, haben hiebei
die Lehrer der Anstalt abwechselud die Aufsicht über die Schüler zu übernehmen.
'm-
1. Um den Lehrstoff einzuüben und den Fortschritt der Schüler zu beurtheilen, werden
denselben in angemessenen Zwischenräumen passende Aufgaben, längere und kürzere (Extem-
poralia), zur Bearbeitung in der Schule ohne Benützung von Hilfsmitteln (Schulaufgaben) gegeben.
2. Jede Schulaufgabe ist von dem Lehrer, der sie gegeben hat, wo möglich innerhalb
der nächsten acht Tage korrigirt und zensirt zurückzugeben. Nachdem diese Arbeiten mit den
Schülern durchgesprochen worden sind, werden siec dem Rektorate vorgelegt. Sie liefern neben
den übrigen schriftlichen und mündlichen Leistungen der Schüler die Anhaltspunkte für die
denselben in den Zeugnissen zu ertheilenden Noten.
3. Außerdem ist den Schülern alle vierzehn Tage eine Hausaufgabe aus dem Deutschen,
aus den neueren Sprachen oder aus der Mathematik in entsprechendem Wechsel zu geben,
welche wie die Schulaufgaben von dem einschlägigen Lehrer zu korrigiren und in der Klasse
durchzusprechen ist.
4. Auch die kleineren Uebungen, welche zur Aneignung des Lehrstoffes und zur An-
regung der eigenen Thätigkeit zu geben sind, hat der betreffende Lehrer zu kontroliren, in-