Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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nach den in der Beilage I und II angefügten Mustern ausgestellt. Die beiden ersteren 
beschränken sich auf eine kurze Bemerkung über Betragen und Fleiß, sowie auf eine Note. 
über die Fortschritte in jedem einzelnen Pflichtfache. Das Jahreszeugniß enthält zunächst 
ein allgemeines Urtheil über Betragen, Fleiß und Leistungen des Schülers, dann über dessen 
Fortschritte in den einzelnen Lehrfächern mit den Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „genügend“, 
„ungenügend“ unter Ausschluß von Zwischennoten. In dem Jahreszeugnisse muß bestimmt 
ausgesprochen werden, ob der Schüler die Erlaubniß zum Vorrücken in die nächsthöhere Klasse 
erhalten hat oder nicht. Im Uebrigen wird auf § 29 Absatz 4 verwiesen 
2. Den Anstalten bleibt es überlassen, je nach Bedürfniß und Thunlichkeit den Ellern 
überdies von den Leistungen der Schüler Kenntuiß zu geben. 
3. Außerdem sind die Lehrer verpflichtet, über jeden Schüler auf Grund ihrer während 
des Schuljahres gemachten Beobachtungen eine eingehendere Zensur zu entwerfen, in welcher 
die geistige Begabung und sonstige Individualität desselben vom pädagogischen Gesichtspunkte 
aus ihre Würdigung zu finden hat. Diese Zensuren dienen zunächst nur zur Kenntniß des 
Lehrerrathes, werden aber unter Umständen auch den Eltern oder Vormündern der Schüler 
auf ihr Verlangen mitgetheilt. 
l931. 
1. Der alljährlich am Schlusse des Schuljahrs auszugebende gedruckte Jahresbericht 
soll enthalten: 
(a) ein Verxzeichniß der Lehrer, 
b) ein Verzeichniß der durchgenommenen Lehrpensa nebst Angabe der Zahl der darauf 
verwendeten wöchentlichen Stunden und die Namen der Lehrer, welche den Unterricht ertheilt 
haben, dann eine Aufführung der in den drei oberen Klassen als Schul= und Hausaufgaben 
gegebenen deutschen Themata, 
c) die Namen der Schüler nach Klassen in alphabetischer Ordnung mit Angabe ihres 
Alters und Geburtsorts, ihrer Konfession, ferner des Standes und Wohnortes ihrer Eltern, 
sowie die Namen derjenigen Schüler, welche im Laufe des Schuljahres ausgetreten oder 
gestorben sind, 
ch eine kurze Chronik der Anstalt. 
2. Jedes Realgymnasium hat in der Regel am Ende des Schuljahres außer dem 
Jahresberichte ein Programm wissenschaftlichen Inhalts zu liefern, dessen Abfassung einer 
der Lehrer übernimmt. 
Beilage 1 
und II.
	        
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