M 36. 347
nach den in der Beilage I und II angefügten Mustern ausgestellt. Die beiden ersteren
beschränken sich auf eine kurze Bemerkung über Betragen und Fleiß, sowie auf eine Note.
über die Fortschritte in jedem einzelnen Pflichtfache. Das Jahreszeugniß enthält zunächst
ein allgemeines Urtheil über Betragen, Fleiß und Leistungen des Schülers, dann über dessen
Fortschritte in den einzelnen Lehrfächern mit den Prädikaten „sehr gut“, „gut“, „genügend“,
„ungenügend“ unter Ausschluß von Zwischennoten. In dem Jahreszeugnisse muß bestimmt
ausgesprochen werden, ob der Schüler die Erlaubniß zum Vorrücken in die nächsthöhere Klasse
erhalten hat oder nicht. Im Uebrigen wird auf § 29 Absatz 4 verwiesen
2. Den Anstalten bleibt es überlassen, je nach Bedürfniß und Thunlichkeit den Ellern
überdies von den Leistungen der Schüler Kenntuiß zu geben.
3. Außerdem sind die Lehrer verpflichtet, über jeden Schüler auf Grund ihrer während
des Schuljahres gemachten Beobachtungen eine eingehendere Zensur zu entwerfen, in welcher
die geistige Begabung und sonstige Individualität desselben vom pädagogischen Gesichtspunkte
aus ihre Würdigung zu finden hat. Diese Zensuren dienen zunächst nur zur Kenntniß des
Lehrerrathes, werden aber unter Umständen auch den Eltern oder Vormündern der Schüler
auf ihr Verlangen mitgetheilt.
l931.
1. Der alljährlich am Schlusse des Schuljahrs auszugebende gedruckte Jahresbericht
soll enthalten:
(a) ein Verxzeichniß der Lehrer,
b) ein Verzeichniß der durchgenommenen Lehrpensa nebst Angabe der Zahl der darauf
verwendeten wöchentlichen Stunden und die Namen der Lehrer, welche den Unterricht ertheilt
haben, dann eine Aufführung der in den drei oberen Klassen als Schul= und Hausaufgaben
gegebenen deutschen Themata,
c) die Namen der Schüler nach Klassen in alphabetischer Ordnung mit Angabe ihres
Alters und Geburtsorts, ihrer Konfession, ferner des Standes und Wohnortes ihrer Eltern,
sowie die Namen derjenigen Schüler, welche im Laufe des Schuljahres ausgetreten oder
gestorben sind,
ch eine kurze Chronik der Anstalt.
2. Jedes Realgymnasium hat in der Regel am Ende des Schuljahres außer dem
Jahresberichte ein Programm wissenschaftlichen Inhalts zu liefern, dessen Abfassung einer
der Lehrer übernimmt.
Beilage 1
und II.