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Titel IV.
Mölolutorium des A###algyomnalsiums.
§ 32.
1. Wer ein Zeugniß über die Absolvirung des Realgymnasiums erhalten will, hat
sich der Absolutorialprüfung zu unterziehen.
2. Diese Prüfung findet an jedem Realgymnasium schriftlich und mündlich statt und
wird von einer Prüfungskommission abgehalten, welche aus den angestellten ordentlichen
Lehrern für Religion, die sprachlichen Fächer, die Mathematik, Geschichte und Geographie,
die Naturwissenschaften und das Zeichnen gebildet wird; auch die Assistenten, insoferne sie
in der neunten Klasse in Prüfungsfächern Unterricht ertheilen, sind Mitglieder der Prüfungs-=
kommission.
3. Den Vorsitz führt bei der schriftlichen Prüfung der Rektor, bei der mündlichen
der K. Ministerialkommissär, in Stellvertretung desselben der Rektor.
4. Das Stimmrecht des Religionslehrers erstreckt sich auf die Schüler seiner Konfession.
5. Ueber jede der beiden Prüfungen ist eine gesonderte Urkunde auszunehmen, in
welcher die einzelnen Vorgänge der Reihe nach zu verzeichnen sind. "
§ 33.
Schriftliche Prüfung.
1. Die schriftliche Prüfung beginnt am 18. Juni oder, wenn auf diesen Tag ein
Samstag oder Sonntag fällt, am 20. oder 19. Iuni und dauert vier Tage.
2. Dieselbe umfaßt:
am ersten Prüfungstage: a) eine deutsche Ausarbeitung, Vormittags von 7 bis 11 Uhr;
b) eine Arbeit aus der Religionslehre, Nachmittags von 3 bis 5 Uhr;
am zweiten Prüfungstage: a) eine Uebersetzung aus dem Deutschen ins Französische,
Vormittags von 7 bis 10 Uhr; b) eine Uebersetzung aus dem Deutschen ins Englische,
Nachmittags von 3 bis 6 Uhr;
am dritten Prüfungstage: a) Aufgaben aus der Algebra, Geometrie und Trigono=
metrie, Vormittags von 7 bis 10 Uhr; b) Aufgaben aus der darstellenden Geometrie,
Nachmittags von 3 bis 5 Uhr;
am vierten Prüfungstage: a) eine Uebersetzung aus dem Lateinischen ins Deutsche,
wofür der lateinische Text autographirt oder gedruckt zur Vertheilung kommt, Vormittags
von 7 bis 10 Uhr; b) Aufgaben aus der Chemie und Mineralogie sowie aus der Physik,
Nachmittags von 3 bis 6 Uhr.