Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M 36. 349 
3. Das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
bestimmt die Prüfungsarbeiten. Diese werden dem Vorstande der Prüfungskommission ver- 
schlossen zugesendet, welcher die Eröffnung unmittelbar vor der Bekanntgabe und in Gegen- 
wart der Examinanden vorzunehmen hat. « 
4. Da jedoch in Betreff des deutschen Aufsatzes die Auswahl unter mehreren Aufgaben 
den Anstalten freigestellt wird, so hat am treffenden Prüfungstage die Kommission kurz vor 
dem Anfang der Prüfung zusammenzutreten und sich über die Wahl des zu stellenden Themas 
schlüssig zu machen. 
§ 34. 
1. Die Bearbeitung hat unter Aufsicht zweier Lehrer, von denen jedenfalls einer der 
Prüfungskommission angehören muß, stattzufinden und diese sind verpflichtet, darüber zu 
wachen, daß kein Unterschleif getrieben, und daß die zur Beantwortung gestattete Zeit von 
keinem Examinanden überschritten wird. 
2. Bei den mathematischen Arbeiten ist der Gebrauch von Logarithmentafeln gestattet; 
doch ist sorgfältig darauf zu sehen, daß sich in denselben keinerlei Behelse (mathematische 
Formeln u. dgl.) eingeschrieben vorfinden. 
3. Zu keiner der übrigen Arbeiten darf irgend ein Hilfsmittel gebraucht werden. 
4. Während der festgesetzten Arbeitszeit darf ein Examinand das Prüfungslokal nur 
verlassen, wenn er hiezu die Erlaubniß eines die Aufsicht führenden Lehrers erhalten und an 
diesen den bis dahin gefertigten Theil seiner Arbeit abgeliefert hat. Jede Entfernung ohne 
Erlanbniß ist unter Androhung der auf Begehung von Unredlichkeiten gesetzten Folgen untersagt. 
5. Jeder Examinand hat nach Vollendung seiner Arbeit die Reinschrift nebst dem Ent- 
wurfe beziehungsweise der Disposition oder, wenn er mit der Reinschrift nicht fertig geworden 
ist, jedenfalls den Entwurf einzureichen und dann das Arbeitszimmer zu verlassen. 
6. Der Zeitpunkt der Ablieferung ist von einem der anwesenden Kommissionsmitglieder 
auf der Arbeit vorzumerken. 
7. Wenn ein Examinand sich einer Unredlichkeit schuldig macht, mag sie in Benützung 
fremder Arbeit oder im Gebrauche unerlaubter Hilfsmittel bestehen, so hat die Prüfungs- 
kommission darüber Beschluß zu fassen, ob derselbe nach Lage des einzelnen Falles entweder 
von der Prüfung ganz weggewiesen oder ihm für die betreffende Arbeit die Note „ungenügend“ 
in Ansatz gebracht werden soll. Auch ein erst nachträglich festgestellter Unterschleif wird in 
gleicher Weise geahndet. 
8. Ueber diese Folgen der Unredlichkeit sind die Examinanden vor dem Beginne der 
Prüsung ausdrücklich und unter eindringlicher Verwarnung zu belehren. 
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