Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

.½6. 351 
d) Beantwortung von Fragen aus der Geschichte. 
3. Die Auswahl der Schriftsteller und der Prüfungsthemata ist dem Vorstande der 
Prüfungskommission überlassen. Die sämmtlichen Schüler der Klasse (des Parallelkurses) 
sind aus den gleichen Schriftstellern zu prüfen. 
4. Bei der mündlichen Prüfung aus der Geschichte ist eine übersichtliche Kenntniß 
der hauptsächlichsten Thatsachen der allgemeinen Weltgeschichte und eine genauere Kenntniß 
der deutschen und der bayerischen Geschichte zu verlangen. 
5. Auf die mündliche Prüfung eines Examinanden ist in der Regel 1¼ Stunde 
zu verwenden. « 
6. Die mündliche Prüfung hat derjenige Lehrer vorzunehmen, welcher den betreffen- 
den Gegenstand in der obersten Klasse behandelt hat. Dem Vorstande und den übrigen 
Mitgliedern der Kommission steht jederzeit frei, einzelne Fragen an den Examinanden zu 
richten. 
§ 37. 
1. Bei der Beurtheilung der Reife der Abiturienten zum Uebertritte an eine Hoch- 
schule und des Grades der in den einzelnen wissenschaftlichen Fächern erworbenen Kenntnisse 
hat die Kommission von den Ergebnissen der Prüfung, welche durch Gesammtnoten in den 
einzelnen Gegenständen zu kennzeichnen sind, auszugehen, jedoch auch die Jahresleistungen 
unter folgender Beschränkung zu berücsichtigen: 
2. In einem Gegenstande, in welchem die Prüfung die Note „ungenügend“ ergeben 
hat, können die Leistungen nur dann noch als genügend bezeichnet werden, wenn der Jahres- 
fortgang in diesem Gegenstande mindestens die Note „gut“ ausweist. Auch sind die Ge- 
sammtleistungen der einzelnen Schüler im Zeichnen entsprechend zu würdigen. 
3. Das Reifezeugniß ist demjenigen zu verweigern, welcher in zwei Gegenständen 
nicht genügt hat, sowie demjenigen, bei welchem sich auch nur in Einem Gegenstande un- 
genügende und in keinem anderen bessere als genügende Leistungen ergeben haben. 
4. Das Urtheil über die Reise wird bloß durch die Prädikate der „Befähigung“ 
oder „Nichtbefähigung“ ausgedrückt; das Prüfungszeugniß hat aber außerdem über das 
Betragen und den Fleiß des Abiturienten, über den Grad seiner Kenntnisse in den einzelnen 
Fächern sowie über seinen gesammten Bildungsstand ein in Worten auszudrückendes Urtheil 
zu enthalten. Für das Urtheil über Fleiß und Betragen sind die Beobachtungen maß- 
gebend, welche während seiner ganzen Studienzeit gemacht worden sind. Auch Angaben 
über Leistungen in den während der Schulzeit betriebenen Wahlfächern kann das Prüfungs- 
zeugniß enthalten. Dasselbe ist nach dem in Beilage ll beigefügten Muster auszufertigen Beilage III. 
und wird von dem Ministerialkommissär und dem Rektor oder gegebenen Falles (§ 32) von 
dem Rektor allein unterzeichnet. 
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