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verflossen sind. Andernfalls darf dem Schüler aus dem zeitweiligen Privatstudium nicht der
Vortheil einer Kürzung der Studienzeit erwachsen.
4. Zur Absolutorialprüfung können Privatstudirende nur auf Grund eines an das
K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten gerichteten Gesuches
zugelassen werden. Das Staatsministerinm weist, wenn es dem Gesuche stattgibt, den
Gesuchsteller einem Gymnasium zur Prüfung zu.
5. Dem Gesuche sind ein Sittenzeugniß, ein Lebensabriß und Zeugnisse über den ge-
nossenen Unterricht mit genauer Angabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände beizusügen.
Wenn der Privatstudirende schon früher einmal eine Anstalt besucht hat, so finden die Vor-
schriften von Absatz 1 und 3 sinngemäße Anwendung; es kommt daher nur, wenn zwischen
seinem Austritte aus dem Realgymnasium und dem Beginne der Absolutorialprüfung mehr
als drei Semester liegen, die Frage nach der Klasse, aus welcher er damals ausgetreten ist,
nicht in Betracht.
6. Die Privatstudirenden haben sich gemeinsam mit den Schülern der Oberklasse der
schriftlichen Absolutorialprüsung zu unterziehen. Die mündliche Prüfung derselben, von der
es für sie keine Dispense gibt, hat in eingehenderer Weise als bei den übrigen Absolventen
zu ermitteln, ob sie sich mit den Lehrgegenständen nicht bloß der Oberklasse, sondern des
gesammten Realgymnasiums gründlich und mit dem nöthigen Erfolg beschäftigt haben. Völlige
Umwissenheit in einem Gegenstande schließt die Ertheilung des Reifezeugnisses aus; dasselbe
gilt auch für den Fall, daß der Examinand in einem Gegenstand nicht den Grad der
Kenntnisse besitzt, welcher zum Eintritte in die siebente Klasse verlangt wird.
7. Wird ein Privatstudirender auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen und münd-
lichen Prüfung von der Kommission für reif erklärt, so erhält er darüber ein Absolutorial
zeugniß nach dem Formular in Beilage IV.
Titel VI.
Schulzuccht.
§ 41.
1. Von dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten
wird eine allgemeine Disziplinarordnung erlassen, welche die für alle Anstalten gleichmäßig
geltenden Normen enthält.
2. Daneben können für die einzelnen Anstalten besondere, mit Berücksichtigung ihrer
lokalen Verhältnisse entworfene Schulsatzungen bestehen; dieselben unterliegen aber der Ge-
nehmigung des genannten K. Staatsministeriums.
3. Zur Handhabung der Schulzucht stehen den Anstalten und deren Lehrern zu Gebote
a) Schulstrafen, welche von jedem der betreffenden Lehrer verhängt werden können:
Beilage IV.