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1. Verweis,
2. Anweisung eines abgesonderten Platzes während der Lehrstunde,
3. Schularrest bis zu einer Stunde mit zweckmäßiger Beschäftigung bei ent—
sprechender Beaufsichtigung;
b) Rektoratsstrafen:
1. Verweis,
2. Karzer,
3. Entziehung der Schulgeldfreiheit oder anderer Vergünstigungen,
4. Androhung der Dimission.
4. Rektoratsstrafen sind in den gewöhnlichen Schulzeugnissen (§ 30 Abs. 1) vorzumerken.
5. Erweisen sich diese Strafen als fruchtlos, oder kommen schwerere Vergehen in Frage,
so erfolgt die Dimission.
6. Die Dimission (Entfernung von der Anstalt) kann nur durch einen, wenigstens
mit zwei Dritttheilen der Stimmen gefaßten Beschluß des Lehrerraths verhängt werden, wo-
gegen eine Berufung nicht stattfindet.
7. Der einmal Dimittirte kann an einem andern Realgymnasium wieder ausgenommen
werden. Das Rektorat, bei welchem er sich zur Wiederaufnahme meldet, ist berechtigt, den-
selben einer Aufnahmsprüfung zu unterwerfen.
8. Schüler, welche zum zweitenmale dimittirt wurden, können nur zu einem letzten
Versuche nach Ablauf eines Jahres die Wiederaufnahme an einem anderen Realgymnasium
nachsuchen; diese Bestimmung findet auch auf jene, welche sich der Absolutorialprüfung unter-
ziehen wollen, siungemäße Anwendung. Uieber die Klasse, in welche ein zum zweiten Male
Dimittirter aufgenommen werden soll, entscheidet eine Aufnahmsprüfung.
9. Ein Schüler, gegen welchen zum dritten Male die Dimissionsstrafe ausgesprochen
wurde, kann an keinem Realgymnasium mehr aufgenommen werden.
10. Die Exklusion (Ausschließung von sämmtlichen Anstalten) wird bei nachgewiesenen
groben sittlichen Verfehlungen eines Schülers auf Antrag des Lehrerrathes von dem K. Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten verfügt.
Titel VII.
Vorstkand und TLebrer der Realgpmnasien, Tehrerratb.
§ 42.
1. Jedes Realgymnasium wird von einem Vorstand geleitet, welcher den Namen
„Rektor“ führt.
2. Derselbe hat zugleich einen Theil des Unterrichtes mit den einschlägigen Korrekturen
zu übernehmen und kann je nach dem größeren oder kleineren Umfange der ihm obliegenden