Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M 41. 377 
gleichmäßige Bestimmungen im Amtsgerichtsbezirke Königsberg einführen wird. In gleicher 
Weise wird verfahren werden, wenn im Königreiche Bayern in der Folge noch weitere 
innere Exzeugnisse als bisher mit Steuer belegt werden sollten. 
Brtikel 2. 
Zwischen dem Königreiche Bayern und dem Gebiete des Herzoglichen Amtsgerichts- 
bezirkes Königsberg wird auch ferner ein freier und unbelasteter Verkehr mit den gegen- 
seitigen inneren Erzeugnissen dergestalt stattfinden, daß bei dem Uebergange bestenerter 
Gegenstände aus dem einen in das andere Gebiet weder eine Rückvergütung der Steuer 
geleistet, noch eine Uebergangsabgabe erhoben wird. 
Dagegen wird den anderen, zum Deutschen Zollgebiete gehörigen Staaten gegenüber 
in Ansehung der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben 
im Amtsgerichtsbezirke Königsberg nach den in Bayern bestehenden Vorschriften ver- 
fahren werden. 
Mrtiliel 3. 
Die Bestimmungen des Zollkartells vom 11. Mai 1833 werden auf die Bestenerung 
der inneren Erzeugnisse (Art. 1) Anwendung finden. 
Das amtliche Verfahren in Fällen der Zuwiderhaudlungen gegen die Steuergesetze im 
Amtsgerichtsbezirke Königsberg richtet sich nach den Herzoglichen Gesetzen. Es sind jedoch 
die Akten vor der Entscheidung zur allenfallsigen Erinnerung und nach erfolgter Entscheidung 
zur Kenntnißnahme und zur NAeußerung über die der Herzoglichen Verwaltung etwa zustehenden 
Rechtsmittel an das Königlich Bayerische Hauptzollamt Schweinfurt als diejenige Ober- 
behörde mitzutheilen, welche die treffende Stener in den zunächst an die angeschlossenen 
Gebietstheile grenzenden Aufschlageinnehmereibezirken verwaltet. 
Die beiden Hohen vertragschließenden Theile räumen sich wechselseitig die Befugniß ein, 
von der richtigen Erhebung und Kontrole der inneren Steuern einerseits im Amtsgerichts- 
bezirke Königsberg und andererseits in den zunächst an diesen Bezirk angrenzenden König- 
lich Bayerischen Aufschlageinnehmereibezirken Einsicht nehmen zu lassen und Beamte zu diesem 
11. ) u 
Zwecke abzuordnen. 
  
Artiket 4. 
Das Erträgniß des Malzaufschlages und der Uebergangsabgabe von Malz und Bier, 
welches im Amtzgerichtsbezirke Königsberg anfällt, soll mit dem Ertrage des Malzauf-= 
schlages und der treffenden Uebergangsabgabe im Hauptzollamtsbezirke Schweinfurt zu- 
sammengerechnet und der Antheil der Herzoglich Sächsischen Regierung an diesem Gesammt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.