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3) Die Herzoglich Sächsische Regierung gestattet, daß sowohl die Königlich Bayerische
Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern als das Hauptzollamt Schweinfurt Beamte
abordnen, welche die Brauereien, Brennereien und Mühlen im Amtsgerichtsbezirke Königsberg
von Zeit zu Zeit und so oft der Zweck es erfordert, besuchen und sich die Ueberzeugung
verschaffen können, daß von den Herzoglichen Behörden überall nach den bezüglichen, in
Königsberg gleichmäßig wie in Bayern bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vollzugs-
vorschriften verfahren wird.
Ebenso verbleibt der Herzoglichen Regierung die Besugniß, von der Erhebung und
Kontrolirung der inneren Steuern in den angrenzenden Königlich Bayerischen Ausfschlag-
einnehmereibezirken durch abzusendende Herzogliche Steuerbeamte Kenntniß zu nehmen.
Die beiderseitigen Regierungen werden sich von den hiebei etwa wahrgenommenen Un-
richtigkeiten und Mängeln Mittheilung machen und für deren Beseitigung Sorge tragen.
4) Die Kosten der Steuer-Aufsicht und Erhebung hat jede Regierung für sich zu über-
nehmen; ebenso bestreitet jede Regierung die Kosten der von ihren Beamten im andern
Gebiete geübten Controle.
5) Der Ertrag des Malzaufschlages und der Uebergangsabgabe von Malz und Bier
fließt im Laufe des Jahres in die Kasse des Staates, in welchem derselbe anfällt. Es
werden jedoch von Seite der Herzoglichen Stenerstelle zu Königsberg an das Königlich Bayerische
Hauptzollamt zu Schweinfurt vierteljährig Auszüge aus den Heberegistern eingesendet.
Nach Jahresschluß erfolgt die endgiltige Vertheilung des gemeinschaftlichen Erträgnisses
und die Hinauszahlung an die bezugsberechtigte Regierung.
Der Vertheilung wird das Ergebniß der jedesmaligen letzten Volkszählung im Deutschen
Reiche zu Grunde gelegt.
Zu diesem Behnse wird die Herzogliche Regierung die jeweilige Bevölkerungszahl des
Amtsgerichtsbezirkes Königsberg der Königlich Bayerischen Regierung mittheilen.
6) Die jährlichen Abrechnungen werden von der Königlich Bayerischen Generaldirektion
der Zölle und indirekten Steuern aufgestellt und von dieser Behörde dem Herzoglichen Staats-
ministerium zu Gotha zum Zwecke der Prüfung und Anerkennung übermittelt werden.
So geschehen zu München, den 27. Mai 1891.
(gez.) Dr. von Mayer. (gez.) Freiherr R. v. Netelhodt.
(gez.) Geiger. ( 8.)
(L. S.)