Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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§ 1. Die in dem beiliegenden Verzeichniß aufgeführten Drogen und Präparate, sowie 
die solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen nur auf schriftliche, 
mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes oder 
Thierarztes — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in der Thierheilkunde — als 
Heilmittel an das Publikum abgegeben werden. 
§ 2. Die Bestimmungen im § 1 finden nicht Anwendung auf solche Zubereitungen, 
welche nach den, auf Grund des § 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1883 
S. 1477) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch außerhalb der Apotheken als Heilmittel 
feilgehalten und verkauft werden dürfen (vergl. § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend 
den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27. Jannar 1890 — Reichs-Gesetzbl. S. 9). 
§ 3. Eine wiederholte Abgabe von Arzueien, welche Chloralhydrat enthalten, sowie 
von solchen, zu Einspritzungen unter die Haut bestimmten Arzneien, welche Morphin, Cocaimn 
oder deren Salze enthalten, darf nur auf jedesmal ernente, schriftliche mit Datum und 
Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen. 
§ 4. Im Uebrigen ist die wiederholte Abgabe von Arzueien, welche Drogen oder 
Präparate der im § 1 bezeichneten Art enthalten, ohne jedesmal erneutes ärztliches oder 
zahnärztliches Rezept (§ 1) nicht gestattet, wenn 
1. die Arzueien zum innerlichen Gebrauch, zu Angenwässern, Einathmungen, Ein- 
spritzungen unter die Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen und zugleich 
2. der Gesammtgehalt der Arzuei an einer im auliegenden Verzeichniß (§ 1) 
aufgeführten Droge oder einem dort genannten Präparate die bei dem betreffenden 
Mittel vermerkte Gewichtsmenge übersteigt. 
§ 5. Ist in den Fällen des § 4 aus dem Rezepte die bestimmungsmäßige Einzel- 
gabe ersichtlich, so ist die wiederholte Abgabe ohne ernentes Rezept auch dann zulässig, wenn 
der Gehalt an den bezeichneten Drogen oder Präparalen für die Einzelgabe nicht mehr als 
die Hälfte der in der Anlage (§ 1) vermerkten Gewichtsmengen beträgt. 
Die Vorschrist im Absatz 1 findet nicht Anwendung auf Arzneien, welche Morphin, 
dessen Salze oder andere Alkaloide des Opiums oder Salze solcher Alkaloide, Cocain oder 
dessen Salze, Aethyleupräparate, Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal oder Urethau enthalten. 
§ 6. Die wiederholte Abgabe von Arzneien auf thierärztliche Rezepte zum Gebrauch 
in der Thierheilkunde ist den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 nicht unterworfen. 
8§ 7. Ferner wird bestimmt, 
1. vaß homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen und Verreibungen, welche 
über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, von den Vorschriften der §§ 1 bis 5 
ausgenommen sind, 6 
2. daß dagegen die Abgabe der in den §§ 1 bis 5 bezeichneten Arzueimittel auf
	        
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