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welche zum Zwecke der Bewohnung und Benützung des standesherrlichen Besitzes dienen,
unter sorgfältiger Wahrung der Interessen des Hauses, im Uebrigen aber nach freiem Er-
messen, zweckmäßig veräußern, verbessern oder ergänzen.
Eine Ausnahme hievon besteht hinsichtlich der Archive, Bibliotheken, sowie der vor-
handenen Kunstgegenstände, insbesondere solcher, die mit der Geschichte der Familie im Zu-
sammenhang stehen, über welche Gegenstände — im Einzelnen, wie im Ganzen — von
dem Familienhaupte nur mit Einwilligung der Agnaten verfügt werden kann.
IX.
Es ist dem Familienhaupte gestattet, ohne vorherige Einholung des agnatischen Con-
senses, die vorhaudenen Aktivkapitalien und Werthpapiere des Hauses (Ziffer IV) gegen
andere umzutauschen oder zum Erwerbe von Grundbesitz und diesem gleichgeachteten Rechten
zu verwenden.
Hiebei ist übrigens sorgfältigst darauf zu achten, daß der ursprüngliche Werth des
betreffenden beweglichen Vermögenstheiles ungeschmälert erhalten bleibt. Handelt es sich
darum, Theile des Hausvermögens in mobilen Werthen zu veranlagen, so dürfen hiezu
sortab — außer sicheren Hypotheken — nur deutsche Staatspapiere oder solche Papiere ge-
wählt werden, in welchen Mündel= und Stiftungsgelder veranlagt werden können.
" X.
Alle durch Verwendung von beweglichen Objekten des Hans= und Stammvermögens
erworbenen Vermögensbestandtheile treten mit dem Augeublicke ihrer Erwerbung eo ipso in
den Verband des Haus= und Stammvermögens über.
Ingleichen sollen alle diejenigen Erwerbungen an liegenden Gründen, welche das
Familienhaupt aus Mitteln seines Privatvermögens machen wird, dann dem Stammgute
zuwachsen, wenn das erwerbende Familienhaupt weder bei der Erwerbung anders bestimmt,
noch auch später — sei es unter Lebenden oder von Todes wegen — anderweitig darüber
verfügt hat.
XI.
Im Uebrigen steht dem Familienhaupte, sowie jedem Familiengliede freie Verfügung
über sein Privatvermögen zu, doch soll, wenn Zweifel darüber entstehen, ob ein bestimmter
Vermögensgegenstand zu dem Haus= und Stammvermögen oder zu dem Privatvermögen
gehört, die Vermuthung für die Zugehörigkeit zum Stammgute sprechen.