Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

Mb0. 419 
welche zum Zwecke der Bewohnung und Benützung des standesherrlichen Besitzes dienen, 
unter sorgfältiger Wahrung der Interessen des Hauses, im Uebrigen aber nach freiem Er- 
messen, zweckmäßig veräußern, verbessern oder ergänzen. 
Eine Ausnahme hievon besteht hinsichtlich der Archive, Bibliotheken, sowie der vor- 
handenen Kunstgegenstände, insbesondere solcher, die mit der Geschichte der Familie im Zu- 
sammenhang stehen, über welche Gegenstände — im Einzelnen, wie im Ganzen — von 
dem Familienhaupte nur mit Einwilligung der Agnaten verfügt werden kann. 
IX. 
Es ist dem Familienhaupte gestattet, ohne vorherige Einholung des agnatischen Con- 
senses, die vorhaudenen Aktivkapitalien und Werthpapiere des Hauses (Ziffer IV) gegen 
andere umzutauschen oder zum Erwerbe von Grundbesitz und diesem gleichgeachteten Rechten 
zu verwenden. 
Hiebei ist übrigens sorgfältigst darauf zu achten, daß der ursprüngliche Werth des 
betreffenden beweglichen Vermögenstheiles ungeschmälert erhalten bleibt. Handelt es sich 
darum, Theile des Hausvermögens in mobilen Werthen zu veranlagen, so dürfen hiezu 
sortab — außer sicheren Hypotheken — nur deutsche Staatspapiere oder solche Papiere ge- 
wählt werden, in welchen Mündel= und Stiftungsgelder veranlagt werden können. 
" X. 
Alle durch Verwendung von beweglichen Objekten des Hans= und Stammvermögens 
erworbenen Vermögensbestandtheile treten mit dem Augeublicke ihrer Erwerbung eo ipso in 
den Verband des Haus= und Stammvermögens über. 
Ingleichen sollen alle diejenigen Erwerbungen an liegenden Gründen, welche das 
Familienhaupt aus Mitteln seines Privatvermögens machen wird, dann dem Stammgute 
zuwachsen, wenn das erwerbende Familienhaupt weder bei der Erwerbung anders bestimmt, 
noch auch später — sei es unter Lebenden oder von Todes wegen — anderweitig darüber 
verfügt hat. 
XI. 
Im Uebrigen steht dem Familienhaupte, sowie jedem Familiengliede freie Verfügung 
über sein Privatvermögen zu, doch soll, wenn Zweifel darüber entstehen, ob ein bestimmter 
Vermögensgegenstand zu dem Haus= und Stammvermögen oder zu dem Privatvermögen 
gehört, die Vermuthung für die Zugehörigkeit zum Stammgute sprechen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.