Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M 50. 421 
dem zuständigen Civilgerichte die geeigneten Anträge zur Sicherung der Fristenzahlungen 
aus den Einkünften des Haus= und Stammvermögens zu stellen. 
Ueberdies haftet für alle, dem Tilgungsplane zuwider, rückständig gebliebene Fristen- 
zahlungen das Privatvermögen des Familienhauptes. 
Die Agnaten haben ihre Erklärungen über Verpfändungs= und Schuldentilgungspläne 
innerhalb der Ziffer XII Abs. 2 festgesetzten Frist, bei Vermeidung des dort bestimmten 
Rechtsnachtheiles, abzugeben. Bezüglich ihrer Kostenaufwendung gilt die Bestimmung der 
Ziffer XIII Abs. 3. 
XV. 
Für etwaige Privatschulden des Familienhauptes oder der Familienglieder kann das 
Stammgut mit einer Haftung nicht beschwert werden. 
Uebernimmt das Familienhaupt eine Gewährleistung für solche Schulden der Familien- 
glieder, so haftet hierfür lediglich sein Privatvermögen. 
So gegeben im Schlosse zu Tambach am 1. Oktober 1891. 
(L. S.) Friedrich Graf zu Ortenburg 
Graf und Herr zu Tambach. 
Coburg, am 1. Oktober 1891. 
(L. S.) Friedrich Albrecht Graf zu Ortenburg. 
Thurnau, am 6. Oktober 1891. 
(L. S.) Carl Gottfried Graf und Herr von Giech, 
als gerichtlich bestellter und verpflichteter Vormund des minderjährigen Erbgrafen Franz 
Carl, sowie der gleichfalls minderjährigen Grafen Friedrich Josef Franz Emanuel und 
Eberhard Ernst Emanuel zu Ortenburg. 
Vorstehend erklärter Zustimmung des bestellten Vormundes, des hochgebornen Herrn 
Grafen von Giech zu Thurnau, wird die obervormundschaftliche Genehmigung ertheilt. 
Bamberg, den 13. Oktober 1891. 
#Agl. Gberlandesgericht Gamberg. 
Der K. Oberlandesgerichts-Präsident: 
(I. S.) von Wallmenich. 
Oberseider.
	        
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