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Eine Verbindung mehrerer Nahmenflächen zu einem zusammenhängenden Gestell ist
nur zulässig, wenn die Rahmen nebeneinander, nicht übereinander verbunden sind.
Die Rahmen müssen fest aufstellbar sein und dem Holz eine Auflagerungsfläche
von mindestens 20 Centimeter Breite bieten.
Die Bezeichnung geschieht durch Angabe des Flächeninhalts in Quadratmeter auf
auf dem unteren waagerechten Rahmenstücke, und zwar mit „Quadratmeter“ oder
mit qm.
Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler der Rahmenseiten von mehr als
10 Centimeter Länge dürfen höchstens 1/100 der Solllänge, bei 10 Centimeter Länge
höchsteus 2 Millimeter betragen.
Die Stempelung erfolgt neben der Bezeichnung und an den oberen Enden der
Seitenrahmen.
Für die Ausführung der Stempelung und der Bezeichnung gelten die im § 37
der Aichordnung gegebenen Vorschriften.
Zum Abschnitt VI B der Aichordnung.
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Als weitere Gattung der in der Aichordnung aufgeführten „Waagen für besondere
Zwecke" (88§ 64 bis 70) werden Vorrichtungen zur Qualitätsbestimmung des Getreides
mittelst Wägung kleiner Körnermengen unter der Bezeichnung „Getreideprober“ zur
Aichung
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zugelassen. Der Getreideprober besteht aus
.einem eylindrischen Hohlmaß, welches oben mit einem die Wandung ringsum durch-
schneidenden Schlitz versehen ist,
einem eylindrischen Hohlkörper, welcher lose in das Maß paßt, dem Vorlaufkörper,
einem Abstreichmesser, welches sich leicht durch den Schlitz hindurch schieben läßt
und den ganzen Maßguerschnitt ausfüllt,
einem cylindrischen Füllrohr, welches mit einer Muffe auf das Maß sest aufge-
setzt werden kann,
den in Ziff. IV genannten Hilfseinrichtungen.
II.
Der Raumgehalt des Hohlmaßes (Ziff. 1 Nr. 1) muß entweder ¼ Liter oder 1 Liter
betragen.
Andere Maßgrößen sind nicht zulässig.
Der Getreideprober zu ¼ Liter kann in zwei Formen ausgeführt werden, nämlich in
einer tragbaren Form und in einer Form für ständigen Gebrauch an einem und demselben
Orte.
Bei der tragbaren Form sollen sämmtliche Theile sich in eine runde oder bofferför-