Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

M bi. 429 
V. 
Das Maß soll außer der Raumgehaltsangabe eine Geschäftsnummer tragen. Die- 
selbe Nummer soll auf beiden Stirnseiten des Vorlaufkörpers, auf dem Füllrohr, dem Ab- 
streichmesser, der Gewichtsschale und auf den Scheiben= und Plattengewichten angebracht sein. 
Die Scheiben= und Plattengewichte sollen nach ihrem Sollgewicht in Gramm bezeichnet sein. 
Sämmtliche Bezeichnungen müssen eingegraben oder eingeschlagen sein. 
Zulässig ist es, Namen und Sitz eines Geschäfts, sowie eine Fabrikmarke auf dem 
Umschlußkasten, der Metallkapsel, dem Maße oder dem Abstreichmesser anzubringen. Andere 
Angaben sind unzulässig. 
VI. 
Die Gewichtsangaben der ordnungsmäßig mit Weizen gefüllten Vorrichtung dürfen, 
im Durchschnitt aus fünf Versuchen, bei dem Viertelliter nicht um mehr als 0,75 Gramm, 
bei dem Liter nicht um mehr als 1,5 Gramm von den Angaben eines Gebrauchsnormal- 
Getreideprobers abweichen. 
Als Fehlergrenzen der Scheiben= und Plattengewichte gelten bei den Stücken von 100 
Gramm bis 1 Gramm die Fehlergrenzen der gleichschweren Handelsgewichte; der Fehler des 
0,5 Grammstückes darf nicht mehr als 8 Milligramm betragen. 
VII. 
Das Maß erhält dicht unter dem Schlitz, das Füllrohr dicht am oberen Rande, das 
Abstreichmesser auf der messingenen Einfassung, die Gewichtsschale und der Vorlaufkörper in 
der Nähe der Geschäftsnummer den Aichungsstempel durch Aufschlagen, und zwar bei dem 
Getreideprober zu ¼ Liter den gewöhnlichen Stempel, bei demjenigen zu 1 Liter den Prä- 
zisionsstempel. 
Die Scheiben= und Plattengewichte werden wie Handelsgewichte gestempelt. 
Aichamtliche Berichtigungsarbeiten finden nicht statt. 
Einzelne Theile des Apparates dürfen nur geaicht oder nachgeaicht werden, wenn der 
ganze Apparat mit vorgelegt wird. Die Waagebalken und Gewichte unterliegen dieser Be- 
schränkung nicht; die Scheiben= und Plattengewichte dürfen jedoch ohne Vorlegung des 
Apparates nur geaicht werden, weun sie mit der Geschäftsnummer (Ziff. V Abs. 1) versehen sind. 
VIII. 
Die Aichung oder aichamtliche Beglaubigung anders gearteter Vorrichtungen zur 
Qualitätsbestimmung des Getreides ist nicht zulässig. 
München, den 14. Dezember 1891. 
Königl. Normal-Aichungs-Kommission. 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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