Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalles 
dauernd dienstunfähig werden, als lebenslängliche Pension 66 3/ Prozent ihres jährlichen 
Diensteinkommens, soweit ihnen nicht nach anderweiter landesrechtlicher Vorschrift ein höherer 
Betrag zusteht. 
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste er- 
littenen Betriebsunfalles nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit 
beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Pension: 
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Absatze 
bezeichneten Betrag, 
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil 
der vorstehend bezeichneten Pension, welcher nach dem Maße der verbliebenen Er- 
werbsfähigkeit zu bemessen ist. 
Steht solchen Personen nach anderweiter landesrechtlicher Vorschrift ein höherer Be- 
trag zu, so erhalten sie diesen. 
Nach dem Wegfalle des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch er- 
wachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen. 
Auf die zu gewährenden Pensionen hat die Bestimmung unter Artikel XXIV 8§ 22 
der Dienstespragmatik vom 1. Januar 1805 nur in dem Falle, wenn der Berechtigte das 
deutsche Indigenat verliert, und bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben sinngemäße 
Anwendung zu finden. 
82. 
Die Hinterbliebenen solcher in 81 bezeichneten Personen, welche in Folge eines im 
Dienste erlittenen Betriebsunfalles gestorben sind, erhalten: 
1. als Sterbegeld, unter Wegfall des etwa nach anderweiter landesrechtlicher Bestimmung 
zu verabfolgenden Sterbenachmonat-Ratums, den Betrag des einmonatigen Dienst- 
einkommens beziehungsweise der einmonatigen Pension des Verstorbenen, jedoch min- 
destens 30 Mark; 
2. eine Rente. Dieselbe beträgt: 
a) für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung 20 Prozent des 
jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 Mark 
und nicht mehr als 1600 Mark, 
b) für jedes Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder bis zur 
etwaigen früheren Verheirathung, sofern die Mutter lebt, 75 Prozent der Witt- 
wenrente, und, soferne die Mutter nicht lebt, die volle Wittwenrente; 
) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für 
die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit 20 Prozent
	        
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