Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Aus= beziehungsweise Eingangsbescheinigung. 
Daß die übenbezeichneten Gebinde, welche zusammen nach der amtlichen Feststellung Liter 
Bier enthalten, am .. ten .. . . .. 18.. mittags .. Uhr dem Grenzaufseher (N.) zur 
Begleitung an die Grenze übergeben worden sind, wird bescheinigt. 
Freilassing, den. ten 18 
Ausfuhr= Königliches Hauptzollamt 
Register Nro. (L. S.) N. 
Oder 
Daß die übenbezeichneten Gebinde, welche zusammen nach der amtlichen Feststellung Liter 
Bier enthalten, am .. ten .. . . ... 18 - .. Uhr nach selbst genommener Ueber- 
zeugung über die Grenze ausgegangen sind, wird bescheinigt. 
Simbach, den ten 18. 
Ausfuhr- Königliches Hauptzollamt 
Register Nro. (L. S.) z1n 
Od 
Daß die übenbezeichneten Gebinde, welche zusammen nach der amtlichen Feststellung 
..... Liter Bier enthalten, heute FKaämitiags. 4 Uhr in der Richtung gegen die Grenze 
von hier abgegangen sind, wird mit dem Bemerken bescheinigt, daß dieselben innerhalb . Stun- 
den bei der gegenüber liegenden Abfertigungsstelle zu N. behufs der Eingangsbescheinigung vorzu- 
führen sind. 
Höchberg, den ten 18 
Ausfuhr= Königliche Uebergangsstelle 
Register Nro. (#I. S.) N. N. 
Daß die obenbezeichneten. . Gebinde mit Bier gefüllt heute Vormittags .. Uhr hier einge- 
.. Noch 
gangen sind, wird bescheinigt. 
N., den .. ten . . . . .. 18. 
(1. S) (Firma und Unterschrift.)
	        
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