Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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I 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1889. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1889 
wurden von demselben ohne Erinnerung auerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1891. 
Die Stenerprincipalsumme des Regierungsbezirks von Schwaben und Neuburg beträgt für 
das Jahr 1891 3 899 733 —, wovon ein Steuerprozent auf 38 997 JTX sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1891. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Dem Beschlusse des Landrathes über die Erhöhung der Pensionen des vom 1. Ja- 
nuar 1891 ab in den Ruhestand tretenden Lehrpersonales und den damit in Verbindung 
stehenden Anträgen auf Aenderung der Satzungen des Kreisvereines zur Unterstützung dienst- 
untauglicher Schullehrer haben Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt. 
2. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Gewährung eines Zuschusses an den 
Distrikt Höchstädt zur Subventionirung der praktischen Arztesstelle in Bissingen ertheilen 
Wir hiemit Unsere Genehmigung. 
3. Die Beschlüsse des Landrathes in Bezug auf den kulturtechnischen Dienst haben 
Unsere Genehmigung bereits erhalten und es wird hiewegen auf die Entschließung des 
k. Staatsministeriums des Innern vom 16. Dezember v. J. Nr. 19014 unter dem Bei- 
sügen hingewiesen, daß Wir der vom Landrathe durch Aufstellung eines weiteren Kreiskultur= 
ingenieurs bethätigten Fürsorge für die Förderung der Landeskultur gerne Unsere An- 
erkennung aussprechen. 
4. Den vom Landrathe bei Berathung der Angelegenheiten der Heil= und Pflege- 
Anstalten bei Kaufbeuren gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung.
	        
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