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I.
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds
für das Jahr 1889.
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1889
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht.
II.
Steuerprincipale für das Jahr 1891.
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Niederbayern beträgt für das Jahr
1891 2 933 021 „/4, wovon ein Steuerprozent auf 29 330 ./X¾ sich berechnet.
III.
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1891.
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein-
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung.
IV.
1. Den Beschlüssen des Landrathes über die Erhöhung der Lehrerpensionen, dann
über die Aenderung der Satzungen des Kreisvereines zur Unterstützung dienstuntauglicher
Schullehrer haben Wir bereits unterm 30. Dezember v. J. Unsere Genehmigung ertheilt.
2. Der Beschluß des Landrathes über die Auschaffung von Kirchenstühlen zur Maria-
nischen Votivkirche in Passau behufs Ermöglichung der Einrichtung eines Schulgottesdienstes
für die Schüler der dortigen Kreisrealschule erhält hiemit Unsere Genehmigung.
3. Dem wiederholten Antrage des Landrathes auf Verstaatlichung der Realschulen
vermögen Wir auch dermalen eine Folge nicht zu geben, da die Kammer der Abgeordneten erst
mit Beschluß vom 27. März 1890 über die gleichartige Petition des Vereins von Lehrern an
technischen Unterrichtsanstalten Bayerns zur Tagesordnung übergegangen, und mittlerweile in
den hier einschlägigen Verhältnissen eine wesentliche Aenderung nicht eingetreten ist.
4. Durch den Beschluß des Landrathes, dem Kreiskulturingenieur Eduard Reischle
die Stellung eines pragmatischen Kreisbeamten einzuräumen, wurde den Interessen des
kulturtechnischen Dienstes in angemessener Weise Rechnung getragen.
Wir haben diesem Beschlusse Unsere Genehmigung bereits ertheilt und verweisen in
dieser Beziehung auf die an die k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern er-
gangene Entschließung vom 8. Februar l. J. Nr. 1964.