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Staatseisenbahnen.
Staatsforstverwaltung.
wesen“.
Staatshafen zu Aschaffenburg; Hafen= und
Ländecordnung für denselben. Siehe „Hafen-
und Ländeordnung“.
Stadtrentamt München IV; Errichtung
eines solchen. 725—728.
Statuten; Entwürfe von Statuten:
1. für eine Orts-Krankenkasse. 613—676.
2. „ „ Betriebs-(Fabrik)Krankenkasse.
676—693.
Steuerwesen.
— Gesetz, die provisorische Steuererhebung für
das Jahr 1892 betr. 87 —88.
Stiftungsfond-(Militär-Milder-); hier Ver-
mögensstand für das Eltatsjahr 1890|/91.
5—7.
Strafanstalten. Titel der Nebenbeamten bei
den k. Verwaltungen der Strafanstalten. 114.
Straßen= und Flußbauämter; Kranken-
versicherung der in diesen Betrieben beschäf-
tigten Personen. 700.
Subaltern= und Unterbeamtenstellen.
Siehe „Militäranwärter".
Sustentationen.
— Bercchnung der Sustentationen für die Sekre-
tariatsassistenten und deren Hinterbliebene.
601—602.
Siehe „Eisenbahnen“.
Siehe „Forst=
T
Tagegelder und Reisekosten der Beamten und
Bediensteten des Civilstaatsdienstes bei aus-
wättigen Dienstgeschäften. 485—486.
Thierärzte, siehe unter „Kreisthierärzte".
Thierärztliche Hochschule.
— Die dienstliche Stellung der Professoren an
der k. Thierärzllichen Hochschule. 338—339.
Titel der Nebenbeamten bei den k. Verwaltungen
der Strafanstalten und der Arbeitshäuser. 114.
Tiefbau. Königlich Allerhöchste Verordnung,
die Unfallversicherung bei dem staatlichen Tief-
bau betr. 755—756.
Staatseisenbahnen — Unfall= und Krankenversicherung.
Titelverleihungen. 8. 30.
— Titel „Hofdame“. 8. 4838.
— „ „Assessor“ der Nebenbeamten bei den k. Ver-
waltungen der Strafanstalten und der Arbeits-
hänser. 114.
u.
Unfall= und Krankenversicherung.
— „Schicdsgerichte“ siehe unter „Schiedsgerichte".
— Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes vom
6. Juli 1884; hier Ernennungen und Enthebungen
von Vorsitzenden, bezw. deren Stellvertretern. Siehe
unter „Schiedsgerichte“.
Vollzug des Gesetzes über die land= und forst-
wirthschaftliche Unfall= und Krankenver-
sicherung vom 5. Mai 1886; hier die Ernennungen
und Cuthebungen von Vorsitzenden, bezw. deren „Stell-
vertretern“. Siehe unter „Schiedsgerichte“.
— Gesetz, betreffend die Ausführung des Kran-
kenversicherungsgesetzes. (Beil. V z. Landtags-
Abschied.) 144—146.
— — I. Gemeinde-Krankenversicherung. Art. 1 und 2.
S. 144.
II. Bestimmungen über Zuständigkeit und Ver-
fahren. Art. 3—5. S. 145—146.
III. Schlußbestimmungen. Art. 6. S. 146.
— Königlich Allerhöchste Verordnung, den Voll-
zug der 5§ 44 und 84 des Krankenversicher-
ungsgesetzes betr. 185—187.
— Bekanntmachung, den Vollzug des Kran-
kenversicherungsgesetzes betr. 621—641.
— A Versicherungszwang. S. 621—623.
— — Tantiemen und Naturalbezüge. S. 621.
Statutarische Versicherung. S. 622.
Statutarische Bestimmungen. S. 622.
Befreiung von der Versicherungspflicht.
. Gemeinde= Krankenversicherung.
bis 627.
— — Landesrechtliche
S 624.
Kranlenunterstützung.
S. 628.
S. 624
l
Gemeinde-Krankenversicherung.
S. 624—626.
Krankenversicherungskasse. S. 626.
Ortsüblicher Tagelohn. S. 627.
— C. Orts-Krankenkassen. S. 627—635.
— — Grrichtung von Ortskrankenkassen. S. 627—628.
Zuweisung zu einer bestehenden Ortskrankenkasse.
S. 628.
Vereinigung mehrerer Gewerbszweige in einem
Betriebe. S. 628.