Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Beilage zum Landtags-Abschied. 
I. 
Gesetz, Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend. 
Im Ramen Feiner Mazjestät des RKönigs. 
Zuitpol!,. 
Vvon Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten in Abänderung des Gesetzes 
über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 und der hiezu unter dem 29. Mai 1886, 
8. März 1888 und 22. Dezember 1889 erlassenen Novellen beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. I. 
In Art. 56 wird hinter Ziff. 2 folgende Ziff. 2a eingeschaltet: 
Zu. bei Eintragungen in Betreff der Gesellschaften mit beschränkter Haftung: 
a) 20 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b) 10 Mark für die spätere Eintragung einer Aenderung in dem Gesellschafts- 
vertrage, 
c) 5 Mark für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung; 
Art. II. 
Art. 63 erhält folgenden Abs. 4: 
Bei Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handels- 
register ist neben der Gebühr des Art. 56 Ziff. 2a eine Gebühr zu 3 vom 
Tausend aus dem Betrage des Stammkapitals zu entrichten, falls von demselben 
nicht schon bei der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages die ver- 
hältnißmäßige Gebühr erhoben wurde. 
Art. III. 
Art. 83 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Die Berechnung der Gebühren erfolgt aus dem Betrage der Aktivmasse nach 
Abzug der Schulden. 
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