Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Art. IV. 
Art. 109 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Beträgt das Vermögen des Mündels nicht über 1000 Mark, so wird weder 
für die in Art. 108 Abs. 4 bezeichneten Geschäfte des Amtsrichters, noch für 
die Gutachten und Beschlüsse des Familienraths und die gerichtliche Bestätigung 
derselben, noch auch für gerichtliche Protokolle über die Beeidigung von Sach- 
verständigen (Art. 110 Ziff. 1) eine Gebühr erhoben. 
Art. V. 
Art. 110 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: 
2) 1 bis 10 Mark für die gerichtliche Beurkundung einer Emanzipations- 
erklärung gemäß Art. 477 des Pfälzischen Civilgesetzbuches; 
Art. VI. 
In Art. 114 wird nach Abs. folgender Abs. 2 eingeschaltet: 
Die in Art. 113 Ziff. 1 bestimmte Gebühr wird nur zu drei Viertheilen 
(mit 1½ vom Hundert der Gegenstandssumme) erhoben bei Verträgen mit einem 
Werthsgegenstande von über 1000 Mark bis 2000 Mark einschließlich, soferne 
solche Verträge nicht nach Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 mit einer niedrigeren Ge- 
bühr zu bewerthen sind. 
Art. VII. 
Art. 115 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Eheverträge ohne Gegenstandssumme, insbesondere über die Wahl eines Güter- 
rechtssystems, welche keine Aenderung an dem Besitz oder Eigenthum von Liegen- 
schaften oder gleichgeachtcten Nechten bewirken, unterliegen einer Gebühr von 
3 Mark. 
Art. VIII. 
Art. 116 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Erbverträge ohne Gegenstandssumme unterliegen einer Gebühr von 3 Mark 
Art. 1IX. 
Art. 122 Abs. 1 Satz ! erhält folgende Fassung: 
Schuldbekenntnisse mit Hypothekbestellung, sowie hypothekarische Kautionen 
unterliegen einer Gebühr zu 6 vom Tausend der Gegenstandssumme, soferne 
jedoch der Werthsgegenstand den Betrag von 1500 Mark nicht übersteigt, zu 
3 vom Tausend der Gegenstandssumme.