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Art. IV.
Art. 109 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Beträgt das Vermögen des Mündels nicht über 1000 Mark, so wird weder
für die in Art. 108 Abs. 4 bezeichneten Geschäfte des Amtsrichters, noch für
die Gutachten und Beschlüsse des Familienraths und die gerichtliche Bestätigung
derselben, noch auch für gerichtliche Protokolle über die Beeidigung von Sach-
verständigen (Art. 110 Ziff. 1) eine Gebühr erhoben.
Art. V.
Art. 110 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
2) 1 bis 10 Mark für die gerichtliche Beurkundung einer Emanzipations-
erklärung gemäß Art. 477 des Pfälzischen Civilgesetzbuches;
Art. VI.
In Art. 114 wird nach Abs. folgender Abs. 2 eingeschaltet:
Die in Art. 113 Ziff. 1 bestimmte Gebühr wird nur zu drei Viertheilen
(mit 1½ vom Hundert der Gegenstandssumme) erhoben bei Verträgen mit einem
Werthsgegenstande von über 1000 Mark bis 2000 Mark einschließlich, soferne
solche Verträge nicht nach Abs. 1 Ziff. 1 oder Ziff. 2 mit einer niedrigeren Ge-
bühr zu bewerthen sind.
Art. VII.
Art. 115 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Eheverträge ohne Gegenstandssumme, insbesondere über die Wahl eines Güter-
rechtssystems, welche keine Aenderung an dem Besitz oder Eigenthum von Liegen-
schaften oder gleichgeachtcten Nechten bewirken, unterliegen einer Gebühr von
3 Mark.
Art. VIII.
Art. 116 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Erbverträge ohne Gegenstandssumme unterliegen einer Gebühr von 3 Mark
Art. 1IX.
Art. 122 Abs. 1 Satz ! erhält folgende Fassung:
Schuldbekenntnisse mit Hypothekbestellung, sowie hypothekarische Kautionen
unterliegen einer Gebühr zu 6 vom Tausend der Gegenstandssumme, soferne
jedoch der Werthsgegenstand den Betrag von 1500 Mark nicht übersteigt, zu
3 vom Tausend der Gegenstandssumme.